OLG Hamm: Banken dürfen keine Gebühr für Abtretung einer Grundschuld verlangen

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Inflation bei Bankgebühren

Früher gab es das Girokonto bei fast allen Banken kostenlos, da sie durch die Differenz zwischen Guthabens- und Kreditzinsen genug verdienten. Seit die Zinsen im Keller sind, reicht die Zinsmarge nicht mehr aus. Fast alle Banken haben daher für alle möglichen Dienstleistungen Gebühren eingeführt. Unter anderem verlangen sie jetzt für die Abtretung einer Grundschuld an eine andere Bank eine Gebühr von bis zu 1.000 EUR.

OLG Hamm verbietet Gebühr für eine Umschuldung zu einer anderen Bank

Das OLG Hamm hat nun mit Urteil vom 04.12.2018, Aktenzeichen 19 U 27/18, festgestellt, dass eine solche Gebühr unzulässig ist, wenn der Kreditnehmer das Recht hat, ein Darlehen abzulösen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Darlehensnehmer den Kredit zum Ende der Zinsbindung wirksam gekündigt hat, weil er die Immobilie durch eine andere Bank weiterfinanzieren möchte. Die Bank könne für die Abtretung keine Gebühren verlangen, weil sie in diesem Fall vertraglich verpflichtet sei, die Grundschuld freizugeben. Für die Erfüllung einer Pflicht kann keine Gebühr verlangt werden. Banken dürfen eine Umschuldung zu einer anderen Bank außerdem nicht durch eine Gebühr erschweren.

Wucher

Die Gebühr darf außerdem nicht wucherisch sein. 1.000 Euro sind für den relativ geringen Aufwand und das geringe Risiko einer treuhänderischen Übertragung der Grundschuld jedenfalls völlig unangemessen.

OLG Köln ist anderer Auffassung

Das OLG Hamm hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen, weil das OLG Köln eine Gebühr für die Abtretung der Grundschuld für zulässig erachtet hat (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2009, Aktenzeichen 13 U 202/08). Der BGH hat jedoch bereits zahlreiche andere Gebühren für unzulässig erachtet, wie zum Beispiel eine Bearbeitungsgebühr für Darlehensanträge.

Betroffene Darlehensnehmer sollten die Gebühr daher unter Vorbehalt zahlen.

Aktualisierung:

Der BGH hat in dem Revisionsverfahren zu dem Urteil des OLG Köln am 10.09.2019 - XI ZR 7/19 - die Forderung einer Bank nach einer Gebühr für einen Treuhandauftrag im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens durch eine andere Bank abgewiesen, weil die Klausel im Preisverzeichnis "Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €" bei Verbrauchern unwirksam sei. 

Zur Begründung führt er aus, dass die Klausel deswegen unwirksam sei, weil sie vom Wortlaut auch den Fall umfasse, dass die Bank eine Grundschuld erhält. Die Klausel sei daher unwirksam, weil sie unklar sei. Nicht entschieden ist daher weiterhin die Frage, ob der Bank auf keinen Fall eine Gebühr für einen Treuhandauftrag im Zusammenhang mit der Abtretung der Grundschuld an eine den Kredit ablösende Bank zusteht. Ich meine ja. Der Darlehensnehmer hat zwar einen "kostenlosen" Anspruch auf Abtretung der Grundschuld, der Bank steht aber eine Gebühr für einen in diesem Zusammenhang erteilten Treuhandauftrag zu.



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