OLG Hamm: Land haftet für gestürzte Motorradfahrerin wegen ungenügend griffiger Fahrbahn

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Im Juli 2012 befuhr die Klägerin mit ihrem Motorrad die L967. Auf regennasser Fahrbahn hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo stürzte sie. An ihrem Motorrad entstand ein hoher Sachschaden von ca. 2.100,00 €. Sie fordert Schadensersatz vom Land und macht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Klägerin trägt vor, sie sei nur deshalb gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht „griffig” genug gewesen sei.

Sie hatte überwiegend Erfolg.

In der ersten Instanz verlor sie, das OLG Hamm hat der Klägerin aber in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichtes Detmold Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600,00 € zugesprochen, also 75 % ca. der Klageforderung. Das lag daran, dass das OLG Hamm unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades die Haftungsquote des Landes nicht auf 100 % ansetzte, sondern nur auf 75 %. Im Grunde hat das OLG Hamm aber ausgeurteilt, dass das beklagte Land die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit 2008 nicht „griffig” genug gewesen. Deshalb sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren können.

Das OLG Hamm hat weiter ausgeführt, dass schon im Jahr 2008 im Rahmen einer Straßenüberprüfung festgestellt wurde, dass die Fahrbahn nicht „griffig” sei. Dem Landesbetrieb wurde das spätestens im Jahr 2010 mitgeteilt. Deshalb sei das Land gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung durch die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung ist unterblieben und das wurde dem Land vorgeworfen.

Bereits deshalb haftet das Land wegen der fehlenden Beschilderung.

Ob das Land auch verpflichtet sei, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, ließ das Gericht offen.

Kurz und gut: Hat eine Fahrbahn keine ausreichende Griffigkeit, gebietet die Verkehrssicherungspflicht jedenfalls das Aufstellen einer Warnbeschilderung und eine Begrenzung der Geschwindigkeit. Da das Land NRW diese Pflicht verletzt hatte, verurteilte das OLG Hamm zu Schadensersatz unter Annahme einer Haftungsquote von 75 %.


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