OLG Hamm – 8 U 146/18 – zu den Folgen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäftsführers

  • 3 Minuten Lesezeit

Vorbemerkung: Parteien des Rechtsstreits sind ein Konzern und dessen Geschäftsführer (GF). Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsführer-Dienstvertrag. Der Konzern verfolgt ein konzernweites einheitliches Compliance-Programm zur Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien. Dazu gehört u. a. die Konzernrichtlinie „Korruptionsprävention“. Für die Mitarbeiter des Konzerns gilt zudem die Konzernrichtlinie zur „Einschaltung von Vermittlern, Beratern und anderen zur Vertriebsunterstützung beauftragten Personen“. Danach dürfen Provisionen nur (a) schriftlich, (b) unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips und (c) unter Beachtung der geltenden Vertretungsregelungen vereinbart werden. Schließlich erfordert der „Katalog zustimmungspflichtiger Geschäftsvorfälle (ZGV-Katalog)“ bei Zusage einer Provision von mehr als 3 % des Nettoauftragsvolumens die vorherige Zustimmung des Bereichsvorstands. 

Der Sachverhalt: Der Konzern als Beklagte kündigte dem GF (Kläger) fristlos verhaltensbedingt. Anlass war zunächst ein Bargeldtransfer nach China. So wurde der GF mit einer erheblichen Summe von Bargeld vom chinesischen Zoll gestellt. Anlass war weiter eine Provisionsforderung einer KG. Der GF fand dazu eine Gutschrift über 57.500 USD in seiner Unterschriftsmappe vor und unterschrieb sie. Die Gutschrift enthält folgende Angabe: „Der Endkunde erhält aufgrund minderer Qualität einen Nachlass in Höhe von 10 % des Warenwertes.“ Der GF wusste dabei, dass es weder Mangel noch Reklamation gab und die Gutschrift allein dazu diente, eine zugesagte Provision von über 3 % entgegen den Konzernrichtlinien ohne vorherige Zustimmung des Bereichsvorstands faktisch zu leisten. Die Sache flog auf; es wurden interne Ermittlungen gestartet. Der GF erklärte dazu, er habe die Gutschrift unterschrieben, weil er das Dokument nicht genau angesehen habe. Zudem habe er die Gutschrift auch nicht der Provisionsforderung zuordnen können.

Die Gesellschafterversammlung beschloss, die Bestellung zum GF zu entziehen und das Dienstverhältnis zu kündigen. Dagegen richtet sich die Klage des GF.

Das Urteil: Hat das Landgericht dem GF noch Recht gegeben, so sieht das OLG Hamm das anders. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lägen vor. Die Unterzeichnung der Gutschrift sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Mit der Zahlung auf eine nicht bestehende Forderung verletze der GF seine gegenüber dem Konzern bestehende Interessenwahrungs- und Vermögensbetreuungspflicht in grober Weise. Darin liege zudem ein Verstoß gegen die Compliance-Regeln des Konzerns. Der Verstoß gegen die Compliance-Regelung stelle schon für sich eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Dies auch dann, wenn das Geschäft genehmigungsfähig sei, denn die Einhaltung der Compliance-Regeln sei strikt zu beachten. Zudem sei das bestehende besondere Vertrauensverhältnis zerstört. Das Nichtlesen von Unterlagen sei ein grober Pflichtverstoß. Auch Arbeitsüberlastung nach dem Urlaub entlaste den GF nicht. „Die Zahlung auf eine fiktive Forderung und die verschleiernde „Umgehung“ der Compliance-Regeln – jeweils im Zusammenwirken mit Mitarbeitern – ist in jedem Fall pflichtwidrig, die verletzten Regeln standen nicht zur Disposition des Mitgeschäftsführers“, so das OLG. Die Benachrichtigung der zuständigen Compliance-Stellen im Konzern war geboten. Dass dem Konzern kein Schaden entstanden sei, entlaste den GF ebenso wenig.

Einer Abmahnung bedurfte es nicht. 

„Wer die Compliance-Regeln seines eigenen Unternehmens und die Sanktionen, mit denen sie bewehrt sind, nicht kennt, ist von vornherein ungeeignet, dieses zu führen.“

Das Fazit: Das Urteil ist recht wertvoll für den Umgang mit Compliance-Regeln im Unternehmen. Es festigt die Bedeutung solcher Regelwerke. Wesentlich ist, dass haftet, wer sich solchen Regeln gegenüber verschließt. Das ist durchaus gängige Praxis. Compliance-Regelwerke sind verbindlich. Das gilt für alle Mitarbeiter. Insofern muss von der Möglichkeit der Kenntnisnahme Gebrauch gemacht werden. Notfalls muss sich der Mitarbeiter aktiv um die Kenntnisnahme bemühen. Freilich deutet das OLG Hamm an, dass diese Pflicht strenger zu sehen ist, je höher die Position des Mitarbeiters ist. Dazu wird man sagen müssen, dass das auf Führungsebene in besonderem Maße gilt. 

Die Praxis: Compliance-Regeln im Unternehmen sollten heute Standard sein. Der Aufwand ist überschaubar und werthaltig. Dabei stimmt leider häufig die Implementierung von Compliance-Regeln im Unternehmen und deren Praxis nicht überein. Daran knüpft das Urteil an: Es genügt eben nicht, Regeln aufzustellen, die dann ohne Relevanz für die betrieblichen Abläufe sind. Der Wert des Urteils liegt nun darin, diesen Aspekt deutlich zu machen, denn, ob ich die Regeln trotz Verfügbarkeit nicht kenne oder diese bewusst ignoriere kann keinen Unterschied machen: in beiden Fällen entstehen Verantwortlichkeiten und gfl. eine Haftungslage. 

Compliance-Verstöße sind immer hässlich und ziehen Kreise. Das sollte man vermeiden. Dazu beraten wir Sie gerne!



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt + CO Dr. Elmar Liese

Beiträge zum Thema