OLG Hamm: Zweifelhafter Baumkauf erfolgreich rückabgewickelt

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Ökologische Kapitalanlagen erfreuen sich großer Beliebtheit. Geraten sie in Schieflage, kann es geboten sein, zu handeln. So auch in diesem Fall: Am 29. Juni 2021 verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den schweizer Anbieter eines Holzinvestments zur Zahlung von 40.715,79 Euro nebst Verzugszinsen, nachdem die Rendite ausblieb (Aktenzeichen 34 U 128/20).

Das Öko-Versprechen: Hohe Rendite durch nachhaltige Baumbewirtschaftung

Geklagt hatten die Erben eines Öko-Investments, nachdem ihre Eltern bereits Ende November 2013 zusammen 60 Teakbäume und 575 Eukalyptusbäume zu einem Kaufpreis von fast 41.000,00 Euro erworben hatten. Die Schweizer Anbietergesellschaft bot Anlegern die Möglichkeit, Bäume auf Plantagen zu kaufen und nach Wachstum und Verkauf eine Netto-Rendite von mindestens 6% pro Jahr zu erzielen.

Die Käufer erteilten mit dem Vertrag den unwiderruflichen Auftrag, die Bäume zu bewirtschaften, zu verwalten, zu pflegen, zu ernten,  zu verkaufen und den Kauferlös auszukehren. Mit dem Kauf der Bäume war ein Pachtvertrag verbunden. Ein Weiterverkauf war nur durch Genehmigung der Verkäuferin möglich. Zum Nachteil der Verbraucher wurde im Vertrag die Geltung Schweizer Rechts und deren Gerichtsbarkeit vereinbart. Die Anbieter wiesen in der Vertragsbestätigung einen Nettoholzerlös von 108.113,00 Euro aus, was einer Rendite von 6% entsprach. Die Anleger erhielten eine sogenannte Baumurkunde. Dem Vertragswerk lag keine Widerrufsbelehrung bei. 

Als die Eltern 2019 verstarben, stellten die Kinder bei Sichtung des Nachlasses fest, dass aus dem Bauminvestment zu keiner Zeit Renditezahlungen geflossen sind. Im Oktober 2019 reichten sie Klage am Landgericht Bochum ein. Sie widerriefen die Beteiligung und rügten die Verletzung von Beratungspflichten wegen zu positiver Renditeprognosen. Die mit der Beratung geschuldete Beurteilung von Seriosität und Zuverlässigkeit des Initiators sei nicht erfolgt. Auch hätte das Ehepaar über die bereits in 2006 festgestellte Schädigung hunderter Anleger durch dieselben Anbieter in mehrfacher Millionenhöhe aufgeklärt werden müssen. In Kenntnis dieser Umstände hätten die Eltern nicht gezeichnet. Weitere Probleme hätten sich mangels wirksamer Übertragung der einzelnen Bäume ergeben, da diese nicht hinreichend individuell bestimmbar seien. 

OLG:  Erfolgreiche Rückabwicklung gegen Schweizer Initiatoren

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in Bochum und damit die komplette Rückzahlung des Anlagebetrages in Höhe von fast 41.000,00 Euro an die Anleger. Obwohl das Investment aus der Schweiz stammte und daher auch mit Schweizer Regeln ausgestattet war, hielt das Gericht die Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie die Anwendbarkeit deutscher Regelungen für gegeben. Daran änderte auch die vertragliche Rechtswahlklausel, die Schweizer Recht vorsah, nichts. Sodann sprach es den Klägern das Recht zum Widerruf zu. Der Widerruf war trotz abgelaufener Frist noch mit der Klageschrift möglich, da die Belehrung unzureichend war. Diese hätte ganz bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. Da dies nicht der Fall war, war der Widerruf auch noch lange nach Vertragsschluss in 2019 möglich. 

JACKWERTH Rechtsanwälte setzen sich für ethisch-ökologische Anlageprinzipien ein

Als Anleger ist es oft schwer, die Seriosität von Kapitalanlagen richtig einzuschätzen. Das gilt umso mehr als besonders mit dem Etikett “grüne Kapitalanlagen” geworben wird. Wenn auch Sie im Besitz ökologischer Investments sind und an den Prinzipien und der Rendite zweifeln, prüfen wir gerne Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Sie erreichen uns für ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch mit der Fachanwältin Angelika Jackwerth unkompliziert:

  

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Stützt sich der Klageantrag auf Schadensersatz auf ein Strafurteil gegen den und ein Geständnis des Beklagten, trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, aber nicht die Beweislast hinsichtlich konkreter Umstände, die an der Wahrheit der getroffenen Feststellungen zweifeln lasse

Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann. Vielmehr muss sich der Zivilrichter seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei er regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist


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