OLG HH: Hinweisbeschluss bzgl. Nutzungsanrechnung bei Rückabwicklung („Dieselgate“ betr. Fahrzeuge)

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I. Zur eigenen Bewertung vorweg

Es kommt nach dem oben genannten Beschluss vom 13.01.2020 (Az.: 15 U 190/19) hinsichtlich der Frage der Anrechenbarkeit der gezogenen Nutzungen auf den Kaufpreis auf den Zeitpunkt der ersten Aufforderung zur Rücknahme des vom „Dieselgate/Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs an. Dies ist nach meinem Dafürhalten zu begrüßen und verbraucherschutzfreundlich, da der Konzern es in den Händen hat, das Fahrzeug zurückzunehmen.

Sofern „auf Zeit gespielt“ wird und ein langwieriges Klageverfahren (ggfs. über mehrere Instanzen) vom Hersteller des Motors EA189 einkalkuliert wird, kann das dem geschädigten Kunden nicht zum Nachteil gereichen. Im Ergebnis kann das dazu führen, dass die auf den Kaufpreis nach anerkannter Rechtsansicht anzurechnenden Gebrauchsvorteile (gefahrene Kilometer) nicht zu seinem Nachteil zur Verringerung seines Kaufpreisrückzahlungsanspruchs Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz aus deliktischem Haftungsgrund (Wahlfeststellung aus § 826, 31 oder § 831, 31 BGB) verwendet werden können.

Eine abweichende Ansicht würde dieses prozessuale Vorgehen des Herstellers im Ergebnis prämieren, was nicht sein darf.

II. Zum hier verkürzt wiedergegeben Inhalt des Gerichtsbeschlusses:

In seinem sehr praxisrelevanten Hinweisbeschluss weist das OLG darauf hin, dass die Klägerin gegen VW als Hersteller des Motors dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung aus §§ 826, 31 BGB habe. Die Klägerin müsse sich aber eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte müsse sie sich Nutzungsvorteile allerdings nur für die Dauer der vorbehaltlosen Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen, das heißt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie VW zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrags aufgefordert habe.

Da VW sich dem berechtigten Anliegen der Klägerin auf Rückabwicklung verweigert habe, würde VW anderenfalls unbillig entlastet. Bei langer Prozessdauer, auf die VW Einfluss habe, könnte der Nutzungsvorteil den Kaufpreis vollständig aufzehren, was im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung offensichtlich unbillig wäre und damit nicht in Einklang zu bringen wäre.

III. Daraus folgt: Auswirkungen für die Praxis:

Dieser obergerichtliche Hinweisbeschluss des OLG Hamburg dürfte nach meiner Ansicht nicht außer Acht zu lassende Bedeutung für weitere Verfahren wegen Herstellerhaftung im „Abgasskandal“ haben.

Gerne bin ich Ihnen in ähnlich gelagerten Fällen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Der Verfasser des Rechtstipps

RA Wulff


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