OLG Karlsruhe: Meldungen von Nachrichtenagenturen urheberrechtlich geschützt

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Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 10. August 2011 Az: 6 U 78/10 in dem zu entscheidenden Einzelfall Urheberrechtsschutz für Meldungen von Nachrichtenagenturen angenommen.

In dem konkreten Fall ging es um eine Reihe von Nachrichtentexten eines Tochterunternehmens der Nachrichtenagentur „AFP Agence France-Press", die ein regional ausgerichtetes Internetmagazin übernommen und ohne eigene redaktionelle Aufbereitung veröffentlicht haben soll.

Die Vorinstanz, das Landgericht Mannheim, hat die Klage wegen fehlenden urheberrechtlichen Schutzes der Texte abgewiesen. Die Darstellung der Texte entspräche dem für Nachrichtenagenturen üblichen Tickerstil, bei dem der Autor dem Text seinen individuellen Stempel nicht aufdrücken könne

Dem ist das OLG Karlsruhe mit seiner Entscheidung entgegengetreten. Es hat deutlich gemacht, dass zwar grundsätzlich Texte von Nachrichtenagenturen wegen der gebotenen Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Gestaltung typischerweise wenig individuelle Charakteristika aufwiesen, allerdings gerade die verschiedenen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung führten. Dies gelte auch bei der reinen Berichterstattung. Die individuelle Prägung ergebe sich aber insbesondere aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, der Entscheidung über der Detaillierung des jeweiligen Sachverhalts, und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext. Im Ergebnis hat das OLG Karlsruhe für alle streitgegenständlichen Artikel in jedem Einzelfall eine für den Urheberrechtschutz notwendige Schöpfungshöhe anerkannt.

Fazit:

In dem Urteil sind die streitgegenständlichen Texte nicht wiedergegeben, weswegen die Argumentation für die jeweiligen einzelnen Texte nur bedingt nachvollzogen werden kann. Das OLG Karlsruhe scheint hier von der üblichen Zurückhaltung bei der Annahme einer Schutzfähigkeit von kurzen Texten abzuweichen.

Ungeachtet dieses Urteils wird man allerdings dennoch die Schutzfähigkeit von kurzen, primär mit freihaltebedürftigen Nachrichteninhalt versehen Texten im Zweifel nicht ohne weiteres annehmen können. Denn bei routinemäßigen Standardtexten wird dennoch wenig Raum für Individualität bleiben.

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