Frömming Mundt und Partner GmbH mahnen für den Fotografen Klaus Lorenz aus Karlsruhe ab

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Was wird vorgeworfen?

Unser Mandant, ein Sportverein, soll auf seiner Internetseite eine Fotografie des Fotografen Klaus Lorenz öffentlich zugänglich gemacht haben. Nutzungsrechte seien dem Verein nicht wirksam eingeräumt, so Frömming Mundt und Partner. Die Nutzung sei daher eine Verletzung der ausschließlichen Urhebernutzungsrechte. Die Verletzungshandlung sei der Abmahnung zufolge durch mehrere Screenshots gerichtsfest dokumentiert worden.

Was wird verlangt?

  • Unser Mandant soll die weitere Verwendung des Fotos von Klaus Lorenz einstellen. Frömming Mundt und Partner weisen außerdem darauf hin, dass das Foto „aus den Serververzeichnissen sämtlicher beeinflussbaren Internetauftritte vollständig zu löschen“ sei. Dabei machen Frömming Mundt und Partner zutreffend darauf aufmerksam, dass „nach der Rechtsprechung auch eine Abrufbarkeit über die ursprüngliche URL per Direkteingabe den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung“ erfülle. Ein solch hilfreicher Hinweis unterbleibt sonst meist und schnell ist eine Vertragsstrafe verwirkt.
  • Anschließend fordern Frömming Mundt und Partner für Klaus Lorenz die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ansonsten könne die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werden. Eine Fristverlängerung komme aufgrund der Eilbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Betracht, so Frömming Mundt weiter.
  • Daneben werden Auskunft und Schadensersatz verlangt. Zur Berechnung des Schadensersatzes stelle Klaus Lorenz auf einen Betrag ab, den ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer für die Nutzung des Bildmaterials an ihn hätte zahlen müssen. Hierfür werden – von der Rechtsprechung häufig anerkannt, wenn keine andere Lizenzpraxis besteht – die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Weitere Erläuterungen durch Frömming Mundt erfolgen nicht. Es wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 540 EUR als angemessener Betrag genannt.
  • Die Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Abmahnung angefallen seien, werden von Frömming Mundt mit einem Gegenstandswert von 8.540 EUR bewertet, sodass hier Kosten in Höhe von 679,10 EUR anfallen.

Herr Klaus Lorenz fordert somit einen Gesamtbetrag von 1.219,70 EUR von unserem Mandanten. Der Betrag setzt sich aus einer fiktiven Lizenzgebühr und den Rechtsanwaltskosten zusammen.

Wir raten

Unterschreiben Sie unter keinen Umständen die als Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung von Klaus Lorenz. Sie verpflichten sich damit, die Rechtsanwaltskosten zu einem Gegenstandswert zu bezahlen, der möglicherweise von den Gerichten als zu hoch bewertet wird. Eine Verpflichtung zur Kostenübernahme ist kein zwingender Bestandteil einer Unterlassungserklärung!

Selbst wenn Sie durch eine rechtsanwaltliche Beratung finanziell nicht besser dastehen, als wenn Sie einfach den geforderten Betrag gezahlt hätten: Die Beratung durch Spezialisten kann Sie davor bewahren, etwas zu unterschreiben, das Sie u. U. teuer zu stehen kommt und an das Sie Ihr Leben lang gebunden sind.

Nicht selten verlangt der Unterlassungsgläubiger von den Unterlassungsschuldnern eine Vertragsstrafe, weil aus Unachtsamkeit das Foto nicht richtig entfernt wurde. Dabei werden regelmäßig vierstellige Beträge und mehr gefordert. Wenn Sie sich erst dann von einem Fachanwalt für Urheberrecht wie Lars Rieck beraten lassen wollen, ist es meistens schon zu spät.

Wir raten daher dazu, dringend rechtliche Beratung vor Abgabe einer Unterlassungserklärung einzuholen. Lassen Sie sich von Rechtsanwälten beraten, die auf das Gebiet des Urheberrechts spezialisiert sind.

Wir können schnell feststellen, ob Sie wirklich zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. Auch die realistische Höhe des Betrags können wir für Sie ermitteln.

Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Verfügung. Schicken Sie einfach die gesamte Abmahnung nebst aller Anlagen und Ihrer Kontaktdaten per E-Mail bzw. Fax zu oder rufen Sie uns an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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