OLG Koblenz: Anspruch auf Schadenersatz im Abgasskandal nicht verjährt

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VW hat die Abgaswerte bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 manipuliert und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Das hat der BGH im Mai 2020 entschieden. Geschädigte Autokäufer können ihre Schadenersatzansprüche nach wie vor durchsetzen. Selbst wenn die übliche dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, besteht noch ein Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB. Das hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 31. März 2021 bestätigt (Az.: 7 U 1602/20). Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte einen VW Polo TDI mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft. Nachdem der Abgasskandal im Herbst 2015 publik wurde, zeigte sich, dass auch der VW Polo des Klägers von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Schadenersatzklage reichte er aber erst 2020 ein.

Das OLG Koblenz sprach ihm dennoch Schadenersatz zu. Seine deliktischen Schadenersatzansprüche seien zwar bereits verjährt, es stehe ihm aber noch der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB zu, so das OLG Koblenz. Nach dieser Norm muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung und damit zehn Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags.

„Nach dem OLG Oldenburg und dem OLG Stuttgart ist das OLG Koblenz bereits das dritte Oberlandesgericht, das im Abgasskandal den Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB bestätigt hat. Diese Urteile sind wegweisend und zeigen, dass Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal nach wie vor durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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