OLG Köln entscheidet: Haushaltsführungsschaden wird mit 10,00 € / Stunde berechnet

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Das Oberlandesgericht Köln hat bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens einen Nettobetrag von 10,00 € Euro pro Stunde für eine Haushaltshilfe als angemessen erachtet. Damit weicht das Oberlandesgericht Köln von der in der Rechtsprechung bisher angenommenen Höhe von 8-9 Euro ab.

Oftmals kommt es nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Unfallereignis dazu, dass der oder die Geschädigte in der Haushaltsführung unfallbedingt eingeschränkt ist.

Bedient sich der Geschädigte in diesen Fällen einer Ersatzkraft, sind die hierfür aufgewendeten Kosten ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich im Sinne des § 249 BGB waren. Wird keine Ersatzkraft eingestellt, kann fiktiv unter Ausnahme von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gerechnet werden, wobei die Rechtsprechung hierzu häufig auf anerkannte Richtlinien im Sozialrecht oder Tarifverträge zurückgreift. Es ist auch eine Mischform in Fällen denkbar, in denen die konkret eingesetzte Haushaltshilfe nur einen Teil der unfallbedingt verhinderten Haushaltstätigkeit kompensiert.

Bei der fiktiven Abrechnung stellt sich sodann regelmäßig die Frage, mit welchem Stundensatz eine solche Haushaltshilfe fiktiv abgerechnet werden kann. Dabei hatte die Rechtsprechung bisher zwischen acht und neun Euro die Stunde angenommen. Diesen Stundensatz hat das OLG Köln nunmehr in seinem Hinweisbeschluss auf zehn Euro angehoben.

Dies ist nur zu begrüßen, da die bisherige Rechtsprechung insbesondere die Inflation mit einhergehendem Kaufkraftverlust im Wesentlichen überhaupt nicht berücksichtigt hat. Ein Betrag von 8-9 Euro die Stunde ist schon seit einigen Jahren nicht mehr zeitgemäß.

Das Besondere an der Entscheidung ist, dass in dem vorliegenden Fall auch die regulierungsbefugte Haftpflichtversicherung einen Betrag von 10,00 Euro die Stunde bereits vorgerichtlich akzeptiert hatte.

(OLG Köln, (Hinweis-)Beschluss vom 19.11.2011 – 19 U 125/12)


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