OLG Köln: Kundenbefragung per Telefon ohne Einwilligung ist unerlaubter Werbeanruf

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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.04.2014, Az.: 6 U 222/12, entschieden, dass ein Werbetelefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt.

Dies ist ständige Rechtsprechung. Die Besonderheit an dem vorliegenden Fall lag darin, dass die spätere Beklagte zunächst angerufen hatte, um sich zu erkundigen, ob der von der Kundin gemeldete Störfall (bzgl. Telefonanschluss) behoben sei. Dabei blieb es allerdings nicht. Des Weiteren wurde eine allgemeine Umfrage zur Kundenzufriedenheit durchgeführt, basierend auf einem vorgefertigten Fragenkatalog.

Die Richter am OLG Köln bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Die Nachfrage, ob ein von der Kundin gemeldetes technisches Problem inzwischen behoben sei, könne nicht beanstandet werden. Aus der Gesamtschau des Telefonanrufs (inkl. Kundenbefragung) ergebe sich allerdings die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten. Es handle sich um einen versteckten Werbeanruf. Mangels vorheriger Einwilligung lag eine unzumutbare Belästigung gegenüber Verbrauchern vor.

Praxistipp

Unerwünschte Werbung – z. B. Werbeanrufe, Spam-Mails etc. – ist immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. In diesem Fall werden u.a. Unterlassungsansprüche sowie in den meisten Fällen Erstattungsansprüche gegen den Wettbewerbsverletzer geltend gemacht. Vor allem hinsichtlich der erhobenen Unterlassungsansprüche ist dabei im Einzelfall eine anwaltliche Beratung zu empfehlen, da – sofern der Verstoß vorgefallen ist – eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Die Erfahrung zeigt, dass juristische Laien hierbei schnell grobe Fehler machen, die im Ergebnis viele tausend Euro kosten können. Da außerdem jede Unterlassungserklärung zu einer lebenslangen Bindung führt und im Falle des Verstoßes hohe Vertragsstrafen auslöst, sollte nach Erhalt einer Abmahnung nicht experimentiert werden.

Noch besser ist es natürlich, wenn es gar nicht so weit kommt: Bevor Sie Kunden mit Werbung ansprechen, sollten Sie sich über deren rechtliche Zulässigkeit beraten lassen. Damit werden im Vorfeld teure Verfahren vermieden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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