Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen

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Es wurden Fotos und sogar ein Video unseres Mandanten veröffentlicht, die ihn beim Tragen des Sarges seiner Mutter zeigen. Auf den Bildern ist erkennbar, dass unser Mandant weint. 

Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur nach deren Einwilligung veröffentlicht werden, § 22 KUG. Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen, beispielsweise, wenn es sich um Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden. Hierbei ist stets eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, insbesondere dem Recht am eigenen Bild, und der Presse- und Meinungsfreiheit anzustellen. Es kommt dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Die Aufnahmen sowie die Veröffentlichung und Berichterstattung sind ohne Einverständnis unseres Mandanten erfolgt. Betroffenen stehen unter anderem Unterlassungsansprüche sowie ein Anspruch auf Löschung der entsprechenden Veröffentlichung zu.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Bildberichterstattung unzulässig war. Es hat festgestellt, dass die Hinterbliebenen grundsätzlich in ihrer Trauerverarbeitung ungestört bleiben sollen. Abbildungen während der Trauerfeier oder der eigentlichen Bestattung sollen von der Privatsphäre umfasst sein.

Im vorliegenden Fall waren die Bilder zwar im öffentlichen Raum und noch vor der eigentlichen Beerdigung angefertigt worden, sie zeigten unseren Mandanten jedoch weinend und beim Tragen des Sarges seiner Mutter. Die Trauer unseres Mandanten ist auf den veröffentlichten Fotos sehr deutlich zu erkennen. Die Zurschaustellung seiner Trauer greift damit in nicht zu rechtfertigender Art und Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten ein.

Durch die Entscheidung werden Hinterbliebene in vergleichbaren Trauersituationen rechtlich geschützt. Diese haben ein schützenswertes Recht darauf, durch die Medien in ihrer Trauer in Frieden gelassen zu werden. Eine solche Darstellung dient lediglich der öffentlichen Zurschaustellung und stellt in keiner Weise eine sachliche Berichterstattung mit einem berechtigten öffentlichen Interesse dar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


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