OLG Köln: Schadensersatz wegen Filesharings nicht EUR 100 pro Titel

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In einem Hinweisbeschluss vom 30. September 2011, Az.: 6 U 67/11, hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Rechteinhaber bei der Berechnung des durch die Bereitstellung einer Datei im Internet im Wege des Filesharings entstandenen Schadens nicht auf den GEMA-Tarif VR W I zurückgreifen dürfen, sondern der Tarif VR-OD 5 zur Anwendung käme.

Unter Berufung auf den Tarif VR W I, der insbesondere Hintergrundmusik erfasst, die im Wege des Streamings zur Verfügung gestellt wird, hatten die Rechteinhaber regelmäßig pro Titel eine Mindestlizenz von EUR 150,00 bis EUR 300,00 beziffert. Dem sind eine Reihe von Gerichten gefolgt (u.a. LG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2011, Az.: 12 O 256/10).

Das OLG Köln machte klar, dass aus seiner Sicht der Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download zum Gegenstand hat, Anwendung finden müsse. Dieser sieht für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 € pro Titel vor.

Die Rechteinhaber seien in der Pflicht darzulegen, wie viele Zugriffe auf den Rechner des Betroffenen im fraglichen Zeitraum erfolgt sind bzw. in welcher Größenordnung solche Zugriffe zu erwarten sind. Weiterhin sei sicherzustellen, dass der geltend gemachte Schaden nicht mehrfach geltend gemacht werde, soweit auf die Datei eine Reihe anderer Nutzer Zugriff gehabt haben, die ggfs. ebenfalls von den Rechteinhabern verfolgt werden.

Bewertung:

Der Hinweisbeschluss des OLG Köln gibt Grund zu Hoffnung, dass die Rechteinhaber in Zukunft mit ihren teilweise aberwitzig hohen Schadensersatzforderungen nicht mehr so einfach durchkommen. Es bleibt nun abzuwarten, ob es den Rechteinhabern gelingt, die Zugriffszahlen auf den Rechner des Betroffenen belastbar darzulegen. Davon wird abhängen, in welcher Höhe nach dem Tarif VR-OD 5 ein Schaden geltend gemacht werden kann. Dieser Betrag dürfte aber deutlich unter den bisher von den Gerichten veranschlagten EUR 150,00 - EUR 300,00 liegen.


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