OLG Köln stärkt Verbraucherrechte: Sofortige Löschung bezahlter Schufa-Einträge möglich!
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Aktuelles Urteil baut auf wegweisender EuGH-Entscheidung auf – Verbraucher haben Anspruch auf Löschung erledigter Forderungen, gerichtliche Klärung oft erforderlich
Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 15 U 249/24 vom 10. April 2025) schafft neue Chancen bei der Löschung von Negativeinträgen bei der Schufa. Es basiert argumentativ maßgeblich auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07. Dezember 2023, das unsere Kanzlei erfolgreich für Verbraucher erstreiten konnte. Verbraucher, deren Schufa-Einträge vollständig beglichene Forderungen betreffen, haben nun verbesserte Möglichkeiten, diese unverzüglich löschen zu lassen. Eine automatische Löschung durch die Schufa dürfte vorerst jedoch nicht erfolgen.
Das Urteil des OLG Köln im Detail
Das OLG Köln entschied, dass Einträge über beglichene Forderungen sofort gelöscht werden müssen. Mit der vollständigen Bezahlung einer Forderung entfällt laut Gericht das berechtigte Interesse der Schufa an der weiteren Speicherung des Eintrags. Dies widerspricht ausdrücklich der bisherigen Praxis, wonach solche Einträge standardmäßig drei Jahre lang gespeichert wurden.
Grundlage dieser Entscheidung bildet ein von unserer Kanzlei erstrittenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07. Dezember 2023, das bereits klarstellte, dass die Schufa Insolvenzdaten nicht länger speichern darf, als dies bei den Insolvenzbekanntmachungen der Fall ist. Die längere Speicherung ist nicht mit europäischem Datenschutzrecht in Einklang zu bringen.
Der gleiche Mechanismus greift auch hier, da Daten aus dem staatlichen Schuldnerregister auf Antrag gelöscht werden müssen, wenn die Forderung vollständig bezahlt ist. Oder wie es das OLG Köln wörtlich formulierte, lassen sich die Erwägungen des EuGH "ohne Weiteres auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO übertragen."
Wichtig für Betroffene
Es erfolgt vorerst keine automatische Löschung durch die Schufa. Verbraucher sollten die Schufa schriftlich zur Löschung auffordern. Sollte die Schufa dieser Aufforderung nicht nachkommen, bleibt Betroffenen häufig nur die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass eine vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis nur möglich ist, wenn die "vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist". Dies greift also nicht, wenn nur ein Teil der Summe im Rahmen eines Vergleichs bezahlt worden ist. Auch hier wird abzuwarten sein, wie die Schufa und die Gerichte mit dieser Thematik umgehen.
Sollten Anwaltskanzleien nunmehr eine "schnelle" oder "einfache" Lösung in Aussicht stellen, muss das mit Vorsicht betrachtet werden.
Empfohlene Vorgehensweise:
Verlangen Sie zunächst schriftlich die Löschung bei der Schufa und setzen Sie dabei eine angemessene Frist.
Dokumentieren Sie jeglichen Schriftverkehr mit der Schufa genau.
Sollte die Schufa nicht reagieren oder die Löschung ablehnen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
Es wird empfohlen sicherzustellen, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bevor Sie die konkrete Löschung einfordern.
Voraussichtlich Gerichtliches Vorgehen notwendig
Die Erfahrung zeigt, dass Verbraucher oftmals gezwungen sind, ihre Rechte gerichtlich einzufordern. Auch bei den Daten zur Restschuldbefreiung dauerte es nach dem ersten OLG-Urteil im Jahr 2021 noch eine erhebliche Zeit, bis die Speicherfristen bei den Auskunfteien insgesamt angepasst wurden.
Darüber hinaus bestätigte das OLG Köln die Möglichkeit, Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Speicherung geltend zu machen. Betroffene können einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 500 Euro fordern. Auch wenn dies im ersten Moment vielversprechend wirkt, sollte mit guter anwaltlicher Beratung geprüft werden, ob das Einfordern von Schadensersatz hilfreich oder kontraproduktiv für das Vorgehen ist.
Fazit
Das aktuelle Urteil des OLG Köln in Verbindung mit dem vorherigen EuGH-Urteil stellt einen bedeutenden Meilenstein zur Stärkung der Verbraucherrechte im Bereich Datenschutz und Schufa dar. Verbraucher sollten ihre Ansprüche daher gezielt verfolgen und bei Schwierigkeiten rechtlichen Beistand einholen.
Als Experten mit der Erfahrung aus weit über 2.000 bearbeiteten Fällen auf diesem Gebiet, stehen Ihnen die Rechtsanwälte Dr. Raphael Rohrmoser und Dr. Sven Tintemann gerne zur Seite. Rufen Sie uns unter 030 / 921 000 40 an oder schreiben uns eine Nachricht an info@advoadvice.de. Wenn Sie uns eine Selbstauskunft (auch Datenkopie genannt) mit den Einträgen zusenden, prüfen wir umgehend, ob ein anwaltliches Vorgehen sinnvoll ist.
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