Schufa-Einträge, Löschung von erledigten Einträgen, OLG Köln, Einordnung des Urteils

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Medienecho zum Urteil des OLG Köln ist groß, aber ist es der genannte Durchbruch?


In den letzten 10 Tagen hat ein Urteil des OLG Köln (nicht zuletzt durch die Bild Zeitung) große mediale Aufmerksamkeit erfahren, OLG Köln Urteil vom 10.04.2025, 15 U 249/24.

Danach sind erledigte Forderungen (also Forderungen, die der Schuldner gezahlt hat) seitens der Schufa nicht als erledigt weitere 36 oder 18 Monate weiter in der Schufa Auskunft zu erfassen, sondern sofort zu löschen.

Letztlich stützt sich das OLG Köln dazu auf die Wertungen aus dem EuGH Urteil zu in der Auskunft erfassten Restschuldbefreiungen im Rahmen der Privatinsolvenz, EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22.

Der nachfolgende Beitrag soll das Urteil kurz einordnen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das OLG Köln hat (zutreffend) die Revision ausdrücklich zugelassen, da es in seinen Urteilsgründen von den Rechtsauffassungen mehrerer, anderer Oberlandesgerichte (etwa Frankfurt und München) abweicht, wie das Urteil in Rn 38 ausführt.

Diese anderen Oberlandesgerichte hatte die bisherige Praxis der Schufa zum Umgang mit erledigten Forderungen gebilligt.

Es ist daher abzuwarten, ob der BGH (ggfs nach einer Vorlage an den EuGH zur Auslegung der DS-GVO) der Auffassung des OLG Kölns folgen wird.


Einordnung des Urteils

Natürlich ist die Rechtsauffassung des OLG Köln durchaus plausibel, auch wenn sich aus dem Urteil des EuGH nicht wirklich zwingend ergibt, dass erledigte Forderungen gar nicht mehr erfasst werden dürfen und sofort zu löschen sind. Eine echte Parallele zu öffentlichen Schuldnerverzeichnissen gibt es - anders als bei Restschuldbefreiungen - nicht.

Dennoch ist kaum zu erwarten, dass die Schufa ihr Geschäftsmodell nun einfach ändern oder aufgeben wird. Bis zu einer abschließenden Entscheidung durch den BGH und ggfs den EuGH wird es voraussichtlich sicher mindestens 12 bis 24 Monate dauern.

Bis dahin bleibt die Rechtslage ungeklärt.

Sehr wahrscheinlich werden Rechtsschutzversicherung für ein Vorgehen wegen der Löschung von Einträgen zu erledigten Forderungen (und dem aus Art 82 DS-GVO sich dann ergebenden Schadensersatz) nun allerdings Deckungsschutz gewähren müssen, da die Rechtsverfolgung unter Verweis auf das OLG Köln jedenfalls Aussicht auf Erfolg hat.

Ob die Schufa sich gegen die dadurch sicher steigende Zahl der Inanspruchnahmen in jedem Fall entgegenstellen wird, bleibt abzuwarten.

Ein Vorgehen mit Deckung der Rechtsschutzversicherung ist daher zumindest ein mögliches Mittel.


Einträge ggfs aber auch aus anderen Gründen unzulässig

Ggfs ist allerdings auch ein anderer Weg möglich, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

Denn es zeigt sich immer wieder, dass die meldenden Gläubiger die datenschutzrechtlichen Vorgaben schon bei der Meldung nicht eingehalten haben und daher die Meldung rechtswidrig erfolgt ist.

Dann kann ungeachtet des vorgenannten Urteils eine sofortige Löschung verlangt werden kann.

Häufig sind durch die Gläubiger die Voraussetzungen nach § 28 a Abs. 1 BDSG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 BDSG n.F nicht beachtet worden, wofür der Gläubiger beweisbelastet ist, so OLG Köln, Urt. v. 21.10.2014, Az. 15 U 107/14.

Dies gilt unter der seit Mai 2018 geltenden Rechtslage entsprechend, da die Regelungen des bisherigen § 28a BDSG nun in § 31 Abs. 2 BDSG weitgehend identisch geregelt sind.

So hat SLAEO Rechtsanwälte bereits in mehreren Fällen die Löschung erreicht und zudem auch Schadensersatz nach Art 82- DS-GVO für die erfolgten Einträge erlangt.


Beratung empfehlenswert

Durch entsprechend fachkundige Beratung konnte RA Koch in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich die Löschung solcher Eintragungen ohne Einschaltung von Gerichten erreichen.

Sprechen Sie uns an. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de

 





Foto(s): @SALEO


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