OLG München bejaht Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Ankaufuntersuchung des Tierarztes

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Parteien stritten vor dem Landgericht München II, AZ: 11 O 1536/17 wegen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus fehlerhafter Ankaufuntersuchung des Tierarztes.

Der Tierärztin wurde vorgeworfen, dass Befunde der Gliedmaßen im Protokoll der AKU fehlerhaft mit „ohne Befund“ bezeichnet und nicht der (damals noch geltenden) Röntgenklasse III-IV zugeordnet wurden. Hätte die Klägerin diese Befunde gekannt, dann hätte sie das Pferd nicht erworben. Die Verkäuferin wurde nicht in Anspruch genommen, da diese bekanntermaßen finanziell nicht in der Lage war, das Pferd zurückzunehmen.

Das Landgericht war jedoch der Auffassung, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestand. Die Vermittlerin des Kaufs habe nämlich die Tierärztin beauftragt. Die Klägerin selbst sei jedoch nicht unmittelbar Vertragspartnerin der Tierärztin geworden. Den Auftrag an die Tierärztin hatte tatsächlich die Vermittlerin erteilt. Intern, und auch der Tierärztin bekannt, hatte man vereinbart, dass die Verkäuferin die Röntgenaufnahmen der Vordergliedmaßen und die Klägerin die Bilder der Hintergliedmaßen bezahlt. Zusätzlich beauftragte die Klägerin noch Röntgenaufnahmen des Rückens.

Die Entscheidung des Landgerichts München II, Endurteil vom 26.06.2018, AZ: 11 O 1536/17, setzt sich lehrbuchmäßig mit den Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auseinander. Die nötigen Voraussetzungen wie Leistungsnähe, berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags und Erkennbarkeit der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag wurden bejaht. Dennoch ließ das Landgericht die Klage an der weiteren Voraussetzung der nötigen Schutzbedürftigkeit der Käuferin scheitern.

Es gebe diesbezüglich widersprechende Entscheidungen des OLG Hamm. Nach einer Entscheidung des 12. Zivilsenats des OLG Hamm wird die Schutzbedürftigkeit des Käufers verneint, weil dieser sich vorrangig an den Vertragspartner, also den Verkäufer, wegen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wenden müsse (OLG Hamm. Urt. v. 29.05.2013 – 12 U 178/12, openJur 2013, 29332, Rz. 52).

Der 21. Zivilsenat des OLG Hamm habe zwar im selben Jahr einen Fall entschieden, bei dem die Schutzbedürftigkeit des Dritten im Rahmen der Ankaufuntersuchung des Tierarztes bejaht wurde. Man habe sich aber mit den eigentlichen Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt und daher sei dieser Entscheidung nicht zu folgen (OLG Hamm, Urt. vom 5.09.2013 – 21 U 143/12).

Das Landgericht München II wies die Klage also ab. Mangels Vertragsverhältnis zwischen den Klageparteien kam es auf die Fehlerhaftigkeit der Ankaufuntersuchung nicht mehr an.

Das Urteil des Landgerichts München II vom 26.06.2018, AZ: 11 O 1536/17 wurde nicht rechtskräftig.

Die Klägerin legte hiergegen berechtigterweise Berufung ein. Zum einen war schon nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht selbst Vertragspartnerin geworden sei. Zwar hatte diese nicht den ursprünglichen Auftrag erteilt. Die Klägerin wurde aber als Käuferin im Protokoll genannt, war bei der Ankaufuntersuchung zugegen, musste ein „Neukundenformular“ ausfüllen, mit welchem die Rechnungsdaten aufgenommen wurden, bezahlte einen Teil der Bilder und beauftragte zusätzlich die Röntgenaufnahmen des Rückens. Selbst wenn nicht von einem unmittelbaren Vertragsverhältnis ausgegangen werden kann, so kann ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht an der mangelnden Schutzbedürftigkeit scheitern und von der Käuferin verlangt werden, vorrangig die Verkäuferin in Anspruch zu nehmen. Dem widerspricht Entscheidung des BGH Urteil vom 26. Januar 2012 – VII ZR 164/11, wonach Verkäufer und Tierarzt der AKU gleichranging als Gesamtschuldner haften können. So der Leitsatz:

Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (Bestätigung von BGH, Urteile vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 7/11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VII ZR 136/11, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgericht München berief sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 04.12.2018, AZ 3 U 2582/18 erfreulicherweise auf langjährige Erfahrung in einer Vielzahl pferderechtlicher Angelegenheiten auch im Zusammenhang mit der Tierarzthaftung. Der Auffassung des Landgerichts München II sei nicht zu folgen und der Senat neige dazu, hier jedenfalls 

einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzunehmen mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten (Tierärztin) dem Grunde nach dann gegeben wäre, wenn – was durch ein Sachverständigengutachten zu klären wäre- der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

In der Tat gebe es zum Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der BGH habe im Hinblick auf den Pferdekauf hierzu noch nicht konkrete Vorgaben erstellt. Die Tendenz der höchstrichterlichen Entscheidungen in anderen Fällen gehe aber in die Richtung, den Dritten ebenfalls in den Schutzbereich mit aufzunehmen.

Im Hinblick auf mögliche Prozessrisiken, Dauer und Kosten bei Fortführung des Klageverfahrens folgten die Parteien dem Vorschlag des Senats und trafen im oben beschriebenen Fall eine gütliche Einigung, mit welcher das Verfahren durch Vergleich beendet wurde.

In der Praxis des Pferdekaufs ist also für den Käufer zu beachten, dass im Falle einer fehlerhaften Ankaufuntersuchung sowohl der Verkäufer wegen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen als auch der untersuchende Tierarzt wegen Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Eine Haftung des Tierarztes kommt auch dann in Betracht, wenn dem Kauf eine Kaufuntersuchung zugrunde lag, die nicht vom Käufer in Auftrag gegeben wurde. 

Birgit Blank, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, München


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Birgit Blank

Beiträge zum Thema