OLG München: Keine Pflicht zur Urheberrechtsabgabe für Cloud-Anbieter wie Dropbox

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Viele Hersteller und Importeure bestimmter Geräte (z. B. Drucker) und Speichermedien sind dazu verpflichtet, eine Urheberrechtsabgabe zu zahlen. Damit will der Gesetzgeber einen Ausgleich für das Recht auf Privatkopien schaffen. Doch schulden auch Cloud-Anbieter von Speicherplatz wie Dropbox eine Urheberrechtsabgabe? Das OLG hat nun eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der ZPÜ und Dropbox zugunsten des Cloud-Anbieters entschieden.

Privatkopie: Ausgleich durch die Urheberrechtsabgabe

Die Urheberrechtliche Schranke der Privatkopie, geregelt in § 53 UrhG, ermöglicht es Privatpersonen, ihre legal erworbenen urheberrechtlich geschützten Werke auf verschiedenen Speichermedien zu kopieren. Einen  Ausgleich für diese Schranke schafft die Urheberrechtsabgabe, die in den §§ 54 ff UrhG geregelt ist. Im Kaufpreis für viele Geräte und Speichermedien (z. B. Kopierer, USB-Sticks etc.) ist diese Abgabe bereits enthalten. Sie fließt nach einem bestimmten Schlüssel den Urhebern zu.

ZPÜ vs. Dropbox: Streit um Urheberrechtsabgabe

Eine zentrale Rolle bei der Einsammlung der Urheberrechtsabgabe nimmt die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ein. Die Erlöse werden dort zentral geltend gemacht und dann an die verschiedenen Verwertungsgesellschaften ausgeschüttet. Die ZPÜ vertritt die Ansicht, dass auch Cloud-Anbieter von Speicherplatz im Internet zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe verpflichtet sind. In einem Verfahren gegen den bekannten Cloud-Dienst Dropbox, bei dem die ZPÜ Auskunfts- und Vergütungsansprüche geltend machte, erlitt sie nun vor dem OLG München eine Niederlage.  

OLG München: keine Vergütungspflicht für Dropbox

 Das OLG München (Urteil vom 02.02.2024 Az. Az. 38 Sch 60/22 WG e) entschied, dass Dropbox nicht zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe vepflichtet ist. Hierbei stellte sich das OLG auf den Standpunkt, dass für die Erstellung der jeweilige Kopie in der Cloud in der Regel andere Geräte erforderlich seien, die ihrerseits möglicherweise der Vergütungspflicht unterfallen könnten. Die Urheberrechtsabgabe sei auf physische Geräte und Speichermedien beschränkt. Bei Cloud-Speicherdiensten handele es sich aber nicht um körperliche Gegenstände sondern lediglich um einen virtuellen Speicher, zu denen die Kunden keinen physischen Zugriff haben. Das OLG betonte, dass sich auch aus EU-Recht keine Pflicht zur Erhebung einer Urheberabgabe für Cloud-Dienste ergebe. Vielmehr lasse die EU den nationalen Gesetzgebern in dieser Hinsicht gerade viel Ermessungsspielraum.

Das Urteil, sollte es rechtskräftig werden, dürfte eine starke Signalwirkung auch für andere Anbieter von Cloud- Diensten haben, die sich fragen, ob sie zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe verpflichtet sind. Haben Sie Fragen zu Urheberrechtsabgabe oder werden von der ZPÜ in Anspruch genommen? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit Jahren viele Mandanten im Bereich des Urheberrechts.  Sprechen Sie uns gerne an.


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