Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienstleistungen? Forderung der ZPÜ, Urteil des EuGH

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Forderung der ZPÜ

Die gemeinsame Inkasso-Gesellschaft der deutschen Verwertungsgesellschaften ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) geht jetzt auch gegen die Anbieter von Cloud-Speicher und anderen Cloud-Diensten vor, und verlangt von diesen eine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG für angeblich "mittels Clouds" angefertigter sog. Privatkopien nach § 53, §§ 60a-60f UrhG. Erste Klagen vor dem OLG München und der Schiedsstelle nach dem VGG wurden bereits erhoben.

Mit ersten Entscheidungen rechnen wir im zweiten bis dritten Quartal 2024, u.a in einem von uns geführten Verfahren vor dem OLG München.

Weitere Information dazu finden sie hier!

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Die ZPÜ stützt sich dabei auf das Urteil des Europäische Gerichtshofs vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG. In diesem Urteil stellet der EuGH jedoch gerade fest, dass die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen (weiteren) gerechten Ausgleich schulden, wenn bereits die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorgesehen ist.  Unsere Erachtens schulden demnach die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen wie DropBox, GoogleDrive iCloud, aber auch die vielen kleineren, deutschen Anbieter spezieller, z.B. besonders sichererer und DSGVO-konformer Cloud-Lösungen der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften keine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG bzw. Art. 5 Abs. 2 lit. b) der europäischen InfoSoc-Richtlinie 2011/29/EG.
 

Grenze der Urheberrechtsabgabe

Der EuGH betont dabei, dass die Urheberrechtsabgabe (sog. gerechter Ausgleich) nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern und Rechteinhabern durch legale Privatkopien tatsächlich entsteht; jede Überkompensation dieses Nachteils muss ausgeschlossen sein. Die Ausnahme für Privatkopien (in Deutschland in § 53 Abs. 1 UrhG geregelt) ist grundsätzlich anwendbar, wenn urheberrechtlich geschützte Werke auf einen Server eines Anbieters von Cloud-Dienstleistungen kopiert werden; solche Kopien sind dann also kraft Gesetz legal. 

Die Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH aber nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich schon anderweit geregelt ist; dies ist in Deutschland mit den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG geschehen. 

Entsprechen hat der EuGH in der Rs. C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG entschieden, dass "Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen [ist], dass der Ausdruck "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.

Die Pressemeldung des europäischen Gerichtshof finden sie hier.

Eine erste Urteilsanalyse finden sie bei heise.


Wurden Sie von der ZPÜ angeschrieben?

Wenn Sie Cloud-Dienste anbieten und von der ZPÜ oder einer europäischen Verwertungsgesellschaft wie z.B. der österreichischen Austro Mechana oder eine anderen europäischen Verwertungsgesellschaft wie z.B. die französische Copie France oder die niederländische Stitching de Thuiskopie angeschrieben oder sogar bereits verklagt wurden, sprechen Sie uns gerne an! Gerne beraten und vertreten wir Sie gegen diese Forderungen!

Wir vertreten bereits verschiedene Anbieter von Cloud-Dienstleistungen, u.a. in einem der (dem?) ersten "Cloud"-Muster-Klageverfahren vor dem OLG München und in Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG und sind mit anderen betroffenen Unternehmen und den maßgeblichen IT-Verbänden im engen Austausch!

Gerne übernehmen wir auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ, beraten Sie zu den Forderungen der ZPÜ, und unterstützen Sie bei der fristgerechten Erteilung der richtigen Auskünfte und ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag. Wenn gewünscht verhandeln wir auch einen Gesamtvergleich mit der ZPÜ für Sie!

Sprechen Sie uns gerne an!

Weitere Informationen zu den Forderungen der ZPÜ finden Sie hier!

Unsere Erfahrung mit der ZPÜ:

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit der Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-Richtlinie ("gerechter Ausgleich"): Seit über 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller, Importeure und Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler), die PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks, Drucker und MFG in Verkehr bringen, gegen diese Forderungen ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften. In dieser Zeit haben wir unzählige Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG und dem OLG München und zahlreiche Musterverfahren vor dem Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und dem Bundesverfassungsgericht gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften geführt. Wir sind zudem die Vertragsanwälte für den Bereich Urheberrechtsabgabe der Interessenverbände ZItCo e.V. und VERE e.V.

The Legal 500 empfiehlt uns für "Urheberrechtliche Streitigkeiten" (The Legal 500, 2022 und 2023) und dafür, dass wir "grundlegende Musterverfahren" z.B. im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgaben "kompetent, zielführend und erfolgreich" führen (The Legal 500, 2021).

Sprechen Sie uns gerne an!


Unsere Leistungen für Sie:

Als erfahrene Rechtsanwälte für Urheberrechtsabgaben bieten wir u.a. folgende Leistungen an:

  • Umfassende Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen (Hersteller, Importeure und Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler) zu den Urheberrechtsabgaben
  • Verteidigung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften vor Schiedsstelle nach dem VGG, OLG München, Bundesgerichtshof BGH (beratend/in enger Zusammenarbeit mit einem erfahrenen BGH-Anwalt) und anderen Gerichten
  • Umfassende Beratung und Verteidigung von Anbietern von Cloud-Dienstleistungen gegen die ZPÜ-Forderung einer "Vergütung für Clouds" vor Schiedsstelle VGG, OLG München und anderen Gerichten
  • Unterstützung bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung von Meldungen und der Erteilung von Auskunft
  • Gutachterliche Stellungnahmen zur Höhe der Urheberrechtsabgabe für verschiedene Gerätetypen wie PC, Tablets, Mobiltelefone u.a.m.
  • Unterstützung bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung befreiender Händlermeldungen gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG
  • Beratung zur Auswahl und Unterstützung bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag mit der ZPÜ
  • Verhandlung vorteilhafter Gesamtvergleiche mit der ZPÜ
  • Auch Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen Speichermedienabgabe-Forderungen der Austro Mechana (Österreich)
  • Auch Beratung und Vertretung von IT-Unternehmen gegen Urheberrechtsabgabe-Forderungen der Copie France (Frankreich), der Stitching de Thuiskopie (Niederlande) und anderer europäischer Verwertungsgesellschaften
Foto(s): unsplash


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