OLG München: Websitebetreiber sind auch zur Löschung der wettbewerbswidrigen Inhalte aus dem Google-Cache verpflichtet

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15.000 Euro Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung


Im Vorfeld ging es um irreführende Werbe-Aussagen, die die Schuldnerin gemäß Urteil zu unterlassen hatte. Diese Unterlassungverfügung wurde von der Schuldnerin jedoch nicht vollständig umgesetzt (Löschung der Verstöße auf der Webseite einschließlich des Caches sowie auf dem Facebookauftritt der Schuldnerin).


Die Schuldnerin haftet daher für die nicht gelöschten Webseiten-Caches. Vorliegend geht es um drei Verstöße, die mit je 5.000 Euro Ordnungsgeld geahndet wurden. So entschied das OLG München mit Beschluss vom 26.04.2023, 29 W 1697/21.


Schuldnerin begründet Löschungsversäumnis mit Unwissenheit


Nach Ansicht des Gerichts hätte die Schuldnerin alles in ihrer Macht stehende unternehmen müssen, um das Werbeverbot einzuhalten. Das war hier nicht der Fall. Infolgedessen ist die Beantragung & Verhängung des Ordnungsgeldes durch die unterbliebene Löschung mehrerer irreführender Aussagen im Cache die logische Konsequenz.


Dabei macht es auch keinen Unterschied, dass die Schuldnerin auf ihre technische Unkenntnis verweist und darauf, dass sie sich schließlich umgehend und erfolgreich darum bemüht habe, die Beseitigung von Presseveröffentlichungen zu bewerkstelligen.


Entscheidungsgründe des Gerichts – Unwissenheit schütz vor Strafe nicht!


Auszug aus dem Beschluss des OLG München:


"Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner indes auch, etwaige gegen den Titel verstoßende Cache-Inhalte zu löschen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Aussagen auch durch die gängigen Internetsuchmaschinen nicht weiter – auch nicht über eine Cache-Speicherung - erreichbar bzw. abrufbar sind [...]. Ein Titelschuldner muss sich insofern auch darüber informieren, wie er seinen Pflichten aus einem Titel vollständig nachkommt. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen [...]."


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