OLG Naumburg entscheidet zugunsten von Anlegern des SHB „Altersvorsorgefonds“

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Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 26.11.2014 (Az. 5 U 159/14) in zweiter Instanz einen freien Anlageberater zur Rückabwicklung von zwei Beteiligungen (SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG (nunmehr: München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co. KG) und HFS Immobilienfonds Deutschland 10 GmbH & Co. KG) gegenüber eines von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Anlegerehepaares verurteilt.

Die Kläger haben sich auf Empfehlung des beklagten Anlageberaters im Jahr 2007 an den geschlossenen Immobilienfonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG (nunmehr: München-Dornach und Köln Fonds GmbH & Co. KG) und HFS Immobilienfonds Deutschland 10 GmbH & Co. KG beteiligt. Die beiden Beteiligungen sollten ausschließlich der Altersvorsorge des Anlegerehepaares dienen.

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage in der ersten Instanz mit der lapidaren Begründung abgewiesen, dass die Kläger dem Beklagten keine Aufklärungspflichtverletzung nachweisen konnten.

Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt

Dieser erstinstanzlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Naumburg eine klare Absage erteilt. Das Oberlandesgericht Naumburg sah es als erwiesen an, dass der Beklagte als freier Anlageberater gegen seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verstoßen hat. Die von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Kläger beabsichtigten Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Bei dieser Sachlage, so das Oberlandesgericht Naumburg, hätte der Anlageberater die Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Altersvorsorge darstellt und diesen ausdrücklich empfehlen müssen, von einer Investition in geschlossene Immobilienfonds Abstand zu nehmen.

Keine Verjährung

Überdies hat das Oberlandesgericht Naumburg auch die seitens des Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verworfen. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Kläger erst durch die Konsultation der SCS Rechtsanwaltskanzlei im September 2013 Kenntnis davon erlangt haben, dass die erworbenen Beteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet sind. Sogenannte Werbeschreiben anderer Rechtsanwaltskanzleien hinsichtlich der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG, welche die Kläger bereits ab dem Jahr 2010 erhalten haben, bieten nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg einem Anleger grds. keinen Anlass, von sich aus die Anlageberatung auf Fehler hin zu prüfen.

Die Revision hat das Oberlandesgericht Naumburg nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Komplette Rückabwicklung der Beteiligungen

Im Ergebnis muss der Anlageberater dem Anlegerehepaar sämtliche an die beiden Fondsgesellschaften geleisteten Zahlungen ersetzen und diese von allen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaften freistellen. Zudem muss der Anlageberater die außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten erstatten.

Unser Rechtsstipp

Betroffenen Anlegern, die nicht ausreichend über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen (Schiffs-)Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem („freien“) Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen. Bei fehlerhaften Prospekten sind zudem Ansprüche gegenüber den Prospektverantwortlichen/-veranlassern in Betracht zu ziehen.

Die marginalen Risikohinweise in einer Kurzübersicht/einem Flyer zu der avisierten Beteiligung oder gar die Übergabe eines überdimensionierten Emissionsprospektes können die gebotene individuelle und persönliche Beratung der Anleger regelmäßig nicht ersetzen.

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt betroffenen Anlegern, sich von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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