OLG Nürnberg Eindeutige Klarstellung zum VW Abgasskandal bei 3 l Motoren von der Audi AG

  • 3 Minuten Lesezeit


Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem von der Rechtsanwaltskanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte München geführten Verfahren Az. 16 U4515/19 gegen den Volkswagenkonzern entschieden und in der Berufung den VW-Konzern verurteilt einen VW Tuareg 3,0 TDI, Bj.2016, zurückzunehmen und Schadensersatz an den Kläger zu bezahlen.


Aus Kläger Sicht waren hier drei Themenkreise ausschlaggebend.

Der Kläger, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erwarb das Fahrzeug im Jahre 2016 zu einem Bruttokaufpreis von 42.000 €.Das Fahrzeug war von einem verpflichtenden Rückruf mit dem Rückrufcode 23 Y3 betroffen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Motor ausgestattet, der von der Audi AG hergestellt wurde. Das Fahrzeug hat eine geringe Kilometer Laufleistung.

Für das Oberlandesgericht Nürnberg gab es keine Frage, dass das so genannte Plattformkonzept hier nicht greift und deshalb den VW-Konzern verurteilt. Vor dem Hintergrund des eigenen manipulativen Umgangs mit den Anforderungen an die Emissionsreduzierung, muss sich die Beklagten auf Vorstandsebene die Frage geradezu aufgedrängt haben, ob und gegebenenfalls wie denn die Audi AG als Herstellerin der streitgegenständlichen Muttertyps mit dem erwähnten Spannungsverhältnis umgegangen sein könnte. 

Der Motor ist ein zentrales Element bei der Kfz Herstellung. Die Vorstellung, dass die Beklagte den in Rede stehenden Motortyp von der Audi AG ohne Aufklärung über seine wesentlichen Funktionsmerkmale und ohne eigene Prüfung einfach gebrauchsfertig übernommen und blind in eigene Fahrzeuge einer hochpreisigen Reihe eingebaut haben könnte, ist lebensfremd. So das OLG.

In der Gesamtschau der angesprochenen Gesichtspunkte ist im Ergebnis die Annahme nahelegen, dass der Einsatz der Aufheizstrategie im streitgegenständlichen, von der Audi AG hergestellten Motortyp (auch) auf Vorstandsebene der Beklagten bekannt war. Sic!

Gerade die Tatsache, dass das Fahrzeug von einer juristischen Personen gekauft wurde und nicht von einer Privatperson (Mehrwertsteuer) führte das Oberlandesgericht Nürnberg dazu, die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung vom Nettobetrag des Einkaufspreises zu berechnen (was einen größeren Schadensersatzanspruch für den Kläger ergibt).Der Wert der aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen ist nach Auffassung des Senats, nach der Methode der zeitanteiligen linearen Wertminderung zu schätzen. Auszugehen ist hier vom Nettokaufpreis, sowie in Anknüpfung zum einen an das Ausmaß der des tatsächlichen Gebrauchs und zum anderen an die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer.

Dabei geht der entscheidende Senat mit Blick auf Fahrzeugtyp und Baujahr von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km aus. So sieht dies auch das OLG Oldenburg 14 U 185/20  das OLG München 21 U 3704/21 sowie das OLG Koblenz 8U 1803/19.

Auch die Tatsache einer eher unterdurchschnittlichen Nutzung des Fahrzeugs- hier durchschnittlich 11.000 km im Jahr- begründet keine Veranlassung zu einer Abweichung von der aufgezeigten Schätzungsmethode.

Das Gericht folgt nicht der Ansicht des VW-Konzernsdas  mit Blick auf die geringe tatsächliche Laufleistung, eine niedrigere Gesamtlaufleistung angenommen werden müsse, weil das Fahrzeug voraussichtlich die unterstellte durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugtyps nicht erreichen werde. Der BGH hat für den entgegengesetzten Extremfall, eines nach Erreichen der voraussichtlich durchschnittlichen Gesamtlaufleistung wirtschaftlich abgefahrenen Fahrzeugs, ausdrücklich gebilligt, dass die zu zahlende Nutzungsentschädigung zum kompletten Wegfall des Schadensersatzanspruchs führt. Wenn aber am oberen Ende der Skala des Nutzungsausmaßes keine Korrektur der Berechnung erfolgt, so braucht sie umgekehrt auch dann nicht zu erfolgen, wenn das Fahrzeug ausnahmsweise eine sehr geringe Laufleistung aufweist. Ebenso OLG Braunschweig 7U49/21


Wehren Sie sich jetzt.

Die Gerichte entscheiden in der Zwischenzeit deutlich für die Verbraucher. 

Im Grundsatz entscheiden die Gerichte für die Verbraucher wie juristischen Personen, die gegen die Autokonzerne Vorgehen, was zur Rückgabe des PKW bei Abzug der so genannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises oder zu einem reinen Schadensersatz führt.

Nur wer sich wehrt kann sein Recht geltend machen und den vorliegenden Vermögensverlust verhindern. Wahren Sie Ihre Rechte.

Derzeit übernehmen alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland die Kosten, wenn der Rechtsschutz Versicherungsvertrag bei Kaufvertrag Abschluss vorlag. Es besteht auch die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung, so dass man risikofrei und ohne Kosten gegen die Konzerne vorgehen kann, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorliegt.

Klamert & Partner Rechtsanwälte München vertreten deutschlandweit in über 15.000 Verfahren betroffene Verbraucher und gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland im Diesel Abgasskandal.

Rechtsanwalt Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Klamert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten