Nach Rücknahme der Revision: Kündigungsklausel der Bausparkasse LBS ist unzulässig

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Der für den 16.07.2019 anberaumte Termin beim BGH (XI ZR 474/18) wurde aufgehoben. Grund: Die beklagte Bausparkasse hatte die Revision zurückgenommen. Damit steht fest: Folgende Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen ist unzulässig:

„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn […]

b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“

Begründung der vorinstanzlichen Gerichte

Bereits das LG Stuttgart, mit Urteil vom 16.11.2017, 11 O 218/16, und OLG Stuttgart, mit Urteil vom 02.08.2018, 2 U 188/17, hatten die Klausel für unzulässig erklärt. 

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um eine unangemessene Klausel handelt. Mit der Klausel hätte die Bausparkasse das Recht, Bausparverträge bereits 15 Jahre nach Abschluss des Vertrags zu kündigen. Und das unabhängig von der Zuteilungsreife. Das LG und OLG Stuttgart schlossen sich dem mit folgender Überlegung an:

Der BGH hätte sich bereits in mehreren Verfahren mit der Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen auseinandergesetzt. Dabei hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass eine Kündigung nach Ablauf einer bestimmten Frist grundsätzlich möglich ist. Der BGH hat weiterhin darauf hingewiesen, dass es sich bis zur Zuteilungsreife um eine Art Sparvertrag handle. Nach Zuteilungsreife würde sich das umwandeln in ein Darlehen, mit der Bausparkasse als Darlehensnehmer. § 489 Abs. 1 BGB berechtigt den Darlehensnehmer, das Darlehen 10 Jahre nach Auszahlung zu kündigen. 

Die Zuteilungsreife steht hier der Auszahlung gleich. Die Bausparkasse hat somit das Recht, 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife den Vertrag zu kündigen. 

Gegen diese vom BGH aufgestellten Grundsätze verstößt die streitgegenständliche Klausel. In den meisten Fällen wird die Zuteilungsreife nach etwa sieben bis zehn Jahren erreicht. 

Aufgrund dessen können Bausparkassen die Verträge erst nach etwa 17 bis 20 Jahren nach Vertragsschluss kündigen. Die fragliche Klausel verkürzt diesen Zeitraum noch einmal um 2-5 Jahre. Das ging den Gerichten zu weit. 

Aktueller Stand zu den Kündigungsklauseln

Es bleibt dabei, Bausparkassen sind berechtigt, Bausparverträge zu kündigen. Der Kunde hat jedoch einen Anspruch auf eine Mindestlaufzeit. Die ist Zuteilungsreife plus 10 Jahre und 6 Monate Kündigungsfrist. 

Damit wird das Urteil des BGH vom 21.02.2017, XI ZR 185/16, wohl zukünftig der Maßstab für Kündigungsklauseln der Bausparkassen sein. 

Wurde auch Ihnen der Bausparvertrag gekündigt? Gerne können Sie uns ansprechen. Wir prüfen die Kündigung und gehen wenn nötig gegen die unzulässige Kündigung vor.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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