OLG Stuttgart: Ordentliche Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse kann unwirksam sein

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In Zeiten anhaltender Niedrigzinsen haben Banken und Bausparkassen begonnen, alte und gut verzinste Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. In einer Entscheidung aus dem März 2016 hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Rechte von Bausparern gestärkt und die ordentliche Kündigung des Bausparvertrags einer Bausparkasse für unwirksam erklärt.

In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall handelte es sich um einen Bausparvertrag, der noch nicht voll bespart war, jedoch die Zuteilungsreife erreicht war. Das OLG Stuttgart hat insofern betont, der Eintritt der Zuteilungsreife stelle keinen vollständigen Empfang des Darlehens dar und rechtfertige deshalb keine darauf gestützte Kündigung.

Ein Bausparvertrag unterteilt sich grundsätzlich in zwei Phasen, die Anspar- und die Darlehensphase. Das OLG Stuttgart führt aus, ein Bausparvertrag könne durch die Bausparkasse dann gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart sei. Denn beim Bausparvertrag handele es sich, so das OLG Stuttgart weiter, während der Ansparphase um einen Darlehensvertrag i. S. d. § 488 BGB, bei dem der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin ist. Eine Kündigung komme erst dann in Betracht, wenn die Bausparsumme vollständig erreicht ist und nicht schon, wenn der Bausparvertrag bloß zuteilungsreif ist.

Auch eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen. Auch im Hinblick auf diese Vorschrift sei, so das OLG, davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife kein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliege.

Mit dem Urteil des OLG Stuttgart wird vielen Bausparern Hoffnung gemacht, die von einer Kündigung ihres gut verzinsten Bausparvertrags betroffen sind. Einen von der Bank übersandten Scheck sollten Sie nicht einlösen, sondern zunächst die Sach- und Rechtslage überprüfen. Sofern Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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