OLG Stuttgart 6 U 1074/15: Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank Baden-Württemberg ist rechtswidrig.

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Mit Urteil vom 01.12.2015 hat das OLG Stuttgart (6 U 107/15, Urtl. v. 01.12.2015) die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank Baden-Württemberg aus dem Jahre 2008 als rechtswidrig erklärt. Die streitgegenständlichen Darlehen haben sich hiernach in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt.

Dabei wurde sowohl die Feststellungsklage als zulässig erachtet als auch die klägerseitig vorgetragenen Einwände gegen die Rechtsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bestätigt. Eine Berufung auf die Musterwiderrufsbelehrung wurde der Beklagten versagt, da sie inhaltliche Veränderungen vorgenommen hat.

Die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung unzulässige Formulierungen nachstehenden Inhalts verwendet:

1. Statt „Ihr“ schriftlicher Antrag hat die Beklagte die Zurverfügungstellung „der“ Vertragsurkunde oder „des“ Vertragsantrages zur Voraussetzung des Fristbeginns gemacht.

2. Zu Unrecht wurde der Passus über Fernabsatzverträge „aber nicht vor Tag des Vertragsschlusses“ aufgenommen. Ein Fernabsatzgeschäft lag vorliegend aber unstrittig nicht vor.

3. Des Weiteren lag ein Belehrungsmangel und ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB darin gesehen, dass nach der Benennung der Zweiwochenfrist in einer Fußnote versteckt alternativ eine Frist von einem Monat dekliniert wurde, dies für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.

Das OLG Stuttgart behält, in Übereinstimmung an die Vorgaben des BGH an eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung, seine stringente Beurteilung von Widerrufsbelehrungen, welche vom gesetzlichen Muster abweichen, bei (BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI  ZR 33/08 und BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Sparda-Bank Baden-Würtemberg hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt welcher schon statistisch geringe Erfolgsaussichten beizumessen sind.

MPH Legal Services vertritt Darlehensnehmer u.a. gegenüber der Sparda-Bank Württemberg in Widerrufsfällen.

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