Online-Banking bei der Sparkasse unsicher

  • 3 Minuten Lesezeit

In einer Information für Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe heißt es: „Bei den Sparkassen ist das

Geld der Kunden in guten Händen. Die Sparkassen haben ein sehr stabiles Geschäftsmodell mit überschaubaren Risiken … “ Etwa 40 Prozent der Bevölkerung haben großes bis sehr großes Vertrauen in die Sparkassen. Damit führen die Sparkassen deutlich vor den anderen Kreditinstituten die „Vertrauensstatistik“ an. Ende Juni des Jahres veröffentlichte die ZDF-Sendung WISO einen Beitrag „Sicherheitslücke bei der Sparkasse - Leichtes Spiel für Pishing-Betrüger, schlecht für Kunden“.

Darin äußert ein Betrugsopfer: „Ich habe immer gedacht, ich wäre bei einer guten Bank.“ Von Online-Betrug betroffene Sparkassenkunden sind enttäuscht und fassungslos. Das Vertrauen dürfte bröckeln. Der Grund:



Online-Betrüger haben es leicht bei der Sparkasse


Man möchte es nicht glauben. Sich in ein Bankkonto nur mit Anmeldedaten einzuloggen, war ohne Zweifaktor-Authentifizierung bei der Sparkasse lange möglich. Aufgrund dieser Sicherheitslücke konnten Betrüger Sparkassenkonten leicht plündern. Das Gesetz verlangt eine sog. „starke Kundenauthentifizierung“ bei jedem einzelnen Zugriff auf ein Konto beim Online-Banking. Viele Sparkassen nutzen aber eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die einen Zugriff ohne weitere TAN-Bestätigung gestattet. Allerdings dürfen dabei keine sensiblen Zahlungsdaten einsehbar sein. Dazu zählen auch persönliche Daten die dazu genutzt werden können, um sich das Vertrauen potentieller Opfer zu erschleichen. Unverständlich, warum diese Daten jedoch bei vielen Sparkassen lange Zeit beim Login ohne TAN-Bestätigung im sog. „Lesezugriff“ einsehbar waren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) forderte deshalb, dass der Lesezugriff beim Online-Banking unverzüglich bereinigt werden sollte. Doch davon kann noch immer nicht die Rede sein. Ein Betrugsspezialist demonstriert, dass der Zugriff von Fremden auf ein Sparkassenkonto immer noch möglich ist.


Online-Betrogene haben es schwer bei der Sparkasse


Die Sparkassen wollen für Schäden ihrer Kunden, die durch deren Sicherheitsmängel möglich wurden, nicht haften. Obwohl das Gesetz grundsätzlich vorschreibt, dass die angewiesene Bank für den Schaden haftet, wenn es sich um eine nicht-autorisierte Zahlungsanweisung handelt, kontern die Sparkassen fast regelmäßig mit einer gesetzlichen Ausnahme: grob fahrlässiges Verhalten der betroffenen Kunden. Allerdings muss das die Bank gegenüber dem Opfer nachweisen. Nicht selten

bekommen die Opfer eine täuschend echte, manipulierte SMS „ihrer“ Sparkasse. Doch wenn die starke Kunden-Authentifizierung nicht gegeben ist, dann darf der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht greifen. Angesichts der Blockadehaltung der Sparkassen werden diese immer häufiger werdenden Konflikte vor Gericht ausgetragen, wenn sich das Opfer berechtigterweise nicht mit seinem Schaden abfinden will.


Online-Betrüger machen gut „Kasse“


Die Betrugsanzeigen von betrogenen Sparkassenkunden als auch Kunden anderer Kreditinstitute nehmen rapide zu. Der enorme Schaden lässt sich mangels zentraler Erfassung nur erahnen. Die Landeskriminalämter erkennen jedoch einen eindeutigen Trend: In vielen Bundesländern habe sich die Zahl der Betrugsanzeigen in den vergangenen zwei Jahren mindestens verdoppelt; die Schadenssummen liegen in vielen Bundesländern bei mehreren Millionen Euro pro Jahr.


Unser Angebot: Check Ihres Erstattungsanspruchs 


Wir prüfen als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für Sie, ob Ihre Sparkasse oder ein anderes Kreditinstitut Ihren finanziellen Schaden, der Ihnen durch einen Betrug entstanden ist, begleichen muss. Dafür wehren wir den Vorwurf ab, Sie hätten sich grob fahrlässig beim Umgang beim Online-Banking verhalten. Dazu verfügen wir aufgrund unserer langjährigen Praxis über einschlägige Erfahrungen, die unsere Tätigkeit erfolgreich macht.

Wir klären Sie stets über die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung auf und sagen Ihnen, mit welchen Kosten Sie bei einer Mandatierung rechnen müssen. Im Erfolgsfall hat die Gegenseite die Kosten zu tragen.


Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehmen wir die Deckungsanfrage.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen

Beiträge zum Thema