Online-Coaching-Verträge: Unzufriedene Nutzer können wirksam fristlos kündigen und auch hohen Schadensersatz fordern!

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Online-Coachings gibt es zu vielen Themenbereichen. Aber nicht immer sind Coachings erfolgreich für die Kunden. Sehr hohe Preise führen häufig zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund von Sittenwidrigkeit gemäß des Wuchertatbestandes des § 138 Abs. 2 BGB. Regelmäßig sind die Verträge auch unter Anwendung der Spezialvorschrift des § 627 BGB wegen der Vertrauensstellung des Coaches wirksam fristlos kündbar. Zudem können Betroffene im Falle der Schlechtleistung unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Personalführung, Projektcoaching, Persönlichkeitscoaching, Beruf und Karriere, E-Commerce, Vertrieb und, und, und: Die Liste der Themen, die im Online-Coaching bearbeitet werden, ist lang. Und gerade seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie boomen die Angebote im Life-Coaching und Business-Coaching. Diese finden online statt und sollen Kunden beispielsweise dabei helfen, sich selbst zu optimieren, erfolgreicher und zufriedener zu werden, ein eigenes Geschäft aufzubauen, besser zu flirten, abzunehmen oder mehr Zeit im Alltag für sich und die Familie zu haben.

„Das Hauptroblem: Viele der Online-Coaching-Angebote halten nicht, was sie versprechen. Die Coaching-Anbieter erbringen ihre Leistung nicht oder nicht befriedigend. Zugleich sind sie aber zum Teil sehr kostspielig. Preise zwischen 5.000 und 30.000 Euro für die Beratung sind nicht selten und oftmals operieren die Anbieter mit teuren Abonnement-Modellen. Das müssen sich Betroffene aber nicht gefallen lassen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Coaching-Anbieter und Online-Casinos und bei Datendiebstahl und Datenlecks spezialisiert.

Häufig sind diese Online-Coaching-Verträge als Dienstleistungsverträge gestaltet, das bedeutet, dass nur die Dienstleistung als solche geschuldet wird. Bei einem Werkvertrag wiederum wird hingegen ein bestimmter Arbeitserfolg, ein Ergebnis, versprochen. „Bei einem Dienstvertrag gibt es zwar keine Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei Schlechtleistung. Das bedeutet aber nicht, dass unzufriedene Nutzer von Online-Coachings schutzlos der Zahlungspflicht für das Online-Coaching ausgeliefert sind“, betont Experte Dr. Gerrit W. Hartung.

Der Hintergrund: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht ein allgemeines Leistungsstörungsrecht für Dienstverträge vor. Damit können Betroffene Schadensersatzansprüche geltend machen, die mit den Honorarforderungen der Coaching-Anbieter aufgerechnet werden können. Dafür muss eine konkrete Vermögenseinbuße vorliegen. Zugleich sieht die Rechtsprechung in Fällen, in denen die Leistung des Coachings-Anbieters absolut unbrauchbar ist, den Schaden in Höhe der Honorarforderung – somit muss der Betroffene nichts zahlen, aber den Beweis für die Schlechtleistung erbringen.

Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung stellt weiter heraus: „Auch wenn Coaching-Verträge im Internet für sehr hohe Preise angeboten werden, die Gegenleistung aber auffällig gering ist, kann dies auch zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund von Sittenwidrigkeit gemäß des Wuchertatbestandes des § 138 Abs. 2 BGB führen. Das gilt es zunächst immer im Einzelfall zu prüfen. Oftmals sind die Verträge auch unter Anwendung der Spezialvorschrift des § 627 BGB wegen der Vertrauensstellung des Coaches fristlos kündbar.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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