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Onlinedurchsuchung im Strafrecht – Spionagesoftware im Einsatz

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Staatstrojaner

Liest man die Überschrift, so denkt man an Science-Fiction oder aber an einen nervenaufreibenden Agententhriller. Doch weit gefehlt. Was sich so spektakulär anhört, gehört im Strafrecht bald zur Normalität.

Spionagesoftware und Onlinedurchsuchung

Was versteckt sich hinter der Begrifflichkeit Spionagesoftware bzw. Onlinedurchsuchung? Der Einsatz einer speziellen Software soll es den Ermittlungsbehörden ermöglichen, die verschlüsselte Kommunikation von Verdächtigen zunächst abzufangen. Im nächsten Schritt soll dann unbemerkt der Speicher des Rechners durchsucht werden können, um weitere wertvolle Informationen zu erlangen. Auch Mobiltelefone können so von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ausgespäht werden.

Grundlage ist § 100a Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), neue Fassung

Genau zwei Sätze in dem neuen § 100a Abs. 1 StPO machen das bald möglich: „Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzten informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.“

Was bedeutet das für den Betroffenen konkret?

Es droht ein erheblicher Zugriff auf persönliche Daten. Die Onlinedurchsuchung gibt den Ermittlungsbehörden einen Spielraum, der größer nicht sein kann. Dank der technischen Möglichkeiten ist es denkbar, dass in Zukunft auch die Ermittlungsbehörden über die Kamera von Handy oder Laptop Kenntnisse über Straftaten erlangen. Ob der § 100d StPO (neue Fassung) den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen vermag, wird sich in der Praxis zeigen.

Fazit

Verfassungsrechtlich ist die ganze Angelegenheit sehr bedenklich. Insbesondere die Art und Weise der Einführung dieser Neuregelung gibt Anlass für kritische Kommentare. So haben die regierenden Parteien diese weitreichenden Rechte über einen sogenannten Änderungsantrag eingeführt.

Das bedeutet: Gesetzesentwürfe werden im Deutschen Bundestag für gewöhnlich in drei Lesungen diskutiert. Nach der ersten Lesung steht die Überweisung des Entwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse an. Nach den sich anschließenden Beratungen findet eine zweite und dritte Lesung statt. In der zweiten Lesung kommt es gelegentlich zu Änderungsanträgen, in der dritten Lesung kommt es dann zur Abstimmung.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass über einen Änderungsantrag versucht wurde, die Klippen einer gesellschaftlichen Auseinandersetzung geschickt zu umschiffen, schenkt man Änderungsanträgen in der Regel doch nicht die Beachtung in Verfahren, die eigentlich angezeigt wäre.

Rechtsanwalt Jan Marx

Pohl & Marx Rechtsanwälte

Fachanwälte für Strafrecht


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