Onlinescheidung für Deutsche im Ausland – Teil I: Zuständigkeit

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Dauerhaft im Ausland lebende Deutsche können nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland geschieden werden. 

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen und vermeidbaren Mehrkosten ist es unabdingbar, vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens durch einen spezialisierten und erfahrenen Scheidungsanwalt folgende Fragen rechtssicher klären zu lassen:

  1. welches Gericht ist international zuständig? 
  2. welches Gericht ist örtliche zuständig? 
  3. welches Recht hat das zuständige Gericht anzuwenden?

1. Internationale Zuständigkeit bei Auslandsbezug in Europa

Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen sind die Regelungen der Europäischen Eheverordnung (EuEhe-VO, auch Brüssel IIa-VO genannt) maßgebend. Die Brüssel IIa-VO gilt in allen europäischen Mitgliedsstaaten (außer Dänemark). Sie ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. 

Gerichtsstandsvereinbarungen sind unzulässig. Anträge bei einem unzuständigen Gericht führen zur Verfahrensverzögerung, im Extremfall zur kostenpflichtigen Antragsabweisung. 

Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen leitet sich nach der Brüssel IIa-VO primär vom gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zur Zeit der Antragstellung und der Dauer dieses gewöhnlichen Aufenthaltes ab. 

Deutsche Gerichte

sind nach Art. 3 Brüssel IIa-VO für die Scheidung international zuständig, 

  • wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, (das gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte oder keiner die deutsche Staatsangehörigkeit hat);
  • wenn nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der andere seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat, sofern der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland war;
  • wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat;
  • wenn der Antragsteller seit mindestens 6 Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt;
  • wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind.

Gleichzeitige internationale Zuständigkeit verschiedener Gerichte 

Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Ehegatten in verschiedenen Staaten können die Regelungen der Brüssel IIa-VO dazu führen, dass die Ehegatten die Möglichkeit haben, für das Scheidungsverfahren verschiedene Gerichte in Mitgliedsstaaten der EU anzurufen. Sie haben dann ein Wahlrecht. Das Verfahren wird in einer solchen Konstellation an dem Gericht geführt, welches zuerst angerufen wurde. Das später angerufene Gericht muss in diesem Fall das bei ihm anhängig gewordene Verfahren aussetzen. 

2. Internationale Zuständigkeit bei Auslandsbezug außerhalb Europas

Wenn kein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der Brüssel IIa-VO hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem FamFG.

Deutsche Gerichte 

sind nach § 98 FamFG für die Scheidung international zuständig, wenn

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, und mindestens ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war.

3. Örtliche Zuständigkeit

Ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts festgestellt, muss in einem zweiten Schritt die örtliche Zuständigkeit geprüft werden. 

Für das Scheidungsverfahren ist ausschließlich das AG Schöneberg in Berlin örtlich zuständig (§ 122 Ziffer 6 FamFG), wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben.


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