Scheidung mit Auslandsbezug – Zustellungsvollmacht

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Auslandszustellungen verzögern die Scheidungsverfahren erfahrungsgemäß außerordentlich.

Alle Verfahren in Ehesachen werden durch Einreichung eines Antrages im Familiengericht eingeleitet (§ 124 FamFG). Jeder im Gericht eingehende Antrag eines Ehepartners / Lebenspartners auf Scheidung der Ehe ist dem anderen Ehegatten / Lebenspartner durch das Gericht förmlich zuzustellen. Das gilt selbstverständlich auch für Onlinescheidungen. Hat der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland, sind durch das Gericht die Zustellungen dort unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 sowie weiterer bilateraler völkerrechtlicher Vereinbarungen zu veranlassen (§ 183 ZPO).

Ohne ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Scheidungsantrages und der Ladung zum Scheidungstermin darf das Gericht die Scheidung nicht aussprechen.

Folgende Möglichkeiten zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens bestehen:

1. Der im Ausland wohnhafte Ehegatte agiert als Antragsteller

Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung sollten sich die Ehegatten vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens darauf verständigen, dass der im Ausland wohnhafte Ehegatte den Anwalt mandatiert. Das ist über das Formular auf meiner Internetseite zur Onlinescheidung möglich. Wenn der andere Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sind dann die notwendigen Zustellungen des Gerichts an den Antragsgegner Inlandszustellungen. Die vom Gericht vorzunehmenden Zustellungen an den Antragsteller erfolgen über dessen Anwalt. Auslandszustellungen durch das Gericht sind so gar nicht erforderlich.

2. Beide Ehegatten leben im Ausland

Auch wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, werden Auslandszustellungen an den Antragsteller dadurch vermieden, dass dieser einen Anwalt mandatiert, der alle Zustellungen vom Gericht erhält und diese an den Antragsteller weiterleitet.

Der Antragsgegner kann zur Vermeidung der Auslandszustellung einen in Deutschland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten benennen. Das kann jede geschäftsfähige Person sein, z. B. Eltern, Geschwister, Freunde des Antragsgegners. Die Auswahl des Zustellungsbevollmächtigten sollte nach dem Kriterium der Zuverlässigkeit erfolgen. Der Antragsgegner muss darauf vertrauen können, dass ihm alle bei dem Zustellungsbevollmächtigten eingehende Gerichtspost unverzüglich zugeleitet wird. Gerichtliche Fristen beginnen mit der Zustellung beim Zustellungsbevollmächtigten.

Die Zustellungsvollmacht sollte durch einen Notar oder das deutsche Konsulat beglaubigt werden.

Der sicherste Weg für den Antragsgegner ist die Beauftragung eines eigenen Anwaltes für das Scheidungsverfahren. Das löst Anwaltskosten aus. 


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