OP-Abbruch nach Organisationsfehler: 1.000 Euro

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Mit Vergleich vom 02.12.2016 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Bei der 1990 geborenen Angestellten sollte im Dezember 2015 unter der Diagnose „Morbide Adipositas“ eine laparoskopische Roux-Y-Magenbypass-OP durchgeführt werden. Gegen 10.30 Uhr wurde sie in den OP gefahren und narkotisiert. Als die Mandantin im Aufwachraum wieder zu sich kam, teilten ihr die Ärzte mit, die OP sei abgebrochen worden. Man habe vergessen, präoperativ eine medizinisch notwendige Blutprobe zu nehmen und auszuwerten. Die Operation wurde am Folgetag komplikationslos durchgeführt.

Die Mandantin hatte den Ärzten vorgeworfen, grob fehlerhaft vor der Vollnarkose keine medizinisch notwendige Blutprobe entnommen zu haben, was nach den Leitlinien und dem medizinischen Facharztstandard zwingend notwendig gewesen wäre. Je größer der operative Eingriff, umso größer sei der Umfang auch der laborchemischen präoperativen Routineuntersuchungen. In ihrem Falle hätte sogar ein erweitertes Labor durchgeführt werden müssen. Da die Ärzte die unterlassene Befunderhebung intraoperativ bemerkt hätten, hätten sie Operation abgebrochen und am nächsten Tag wiederholt. Wäre die Blutuntersuchung präoperativ durchgeführt worden, wäre ihr eine Vollnarkose erspart geblieben.

Nach Aufwachen aus der ersten Narkose sei sie psychisch erheblich angeschlagen gewesen, da sie sich intensiv auf die Operation vorbereitet hatte. Ihr Vertrauen zu Ärzten und Pflegekräften sei seit dieser Erfahrung gestört. Selbst zu ihr jahrelang bekannten Ärzten habe sie aufgrund des Vorfalles Vertrauensprobleme.

(Amtsgericht Hamm, Vergleich vom 02.12.2016, AZ: 19 C 78/16)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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