Abbruch eBay-Angebot: Anbieter gegen Abbruchjäger

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Immer wieder vertreten wir Mandanten, welche über die Handelsplattform eBay Artikel verkauft oder selbst gekauft haben. Das Problem: Das eBay-Angebot wurde vorzeitig abgebrochen. So vertraten wir diverse Anbieter, die in Ihrem Angebot Fehler gemacht hatten und verklagt wurden. Auch konnten wir für einen Mandanten einen Audi A3 für 1 € erstreiten.

Auch in unserem jüngsten Fall brach unser Mandant die von ihm erstellte eBay-Auktion vorzeitig ab. Er wollte ein Auto verkaufen, merkte aber erst nach der Einstellung des Angebots, dass der Artikelbeschreibung wesentliche Angaben fehlten. So fehlten z. B. die Angabe eines reparierten Unfallschadens & die Anzahl der Vorbesitzer. Auch wurde vergessen einen Mindestpreis festzusetzen. Nachdem er die Fehler bemerkte, brach unser Mandant deshalb das Angebot vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt lag das Höchstgebot aber schon bei einem Betrag von 893 €. Der Höchstbietende verlangt deshalb nun Schadensersatz in Höhe von 2.703 €. Seiner Meinung nach war das Auto zum Zeitpunkt des Angebots 3.600 € wert. Deshalb habe er durch den Abbruch der Auktion und die Nichterlangung des Autos einen Schaden in Höhe 2.703 € erlitten. Diesen Schaden klagt er nun, 2 Jahre nach dem Angebot (!) gerichtlich ein.

Darf vorzeitig abgebrochen werden?

Nach § 6 Ziffer 6 der eBay-AGB kommt bei vorzeitigem Abbruch der Auktion ein Vertrag zwischen Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen. Als berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots führt eBay folgende Beispiele an:

  • wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels
  • Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis

Dass dies im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage steht, wurde so auch vom Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach bestätigt. Demzufolge ist das Angebot eines Verkäufers aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter so zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 305/11).

Dementsprechend war auch unser Mandant dazu berechtigt, seine Auktion vorzeitig abzubrechen.

„Abbruchjäger“ brauchen keinen Schutz.

Aber selbst keine der von eBay aufgeführten Gründe für einen vorzeitigen Abbruch vorgelegen hätten, müsste unser Mandant den verlangten Schadensersatz nicht zahlen. Bei dem Höchstbietenden seines Angebotes handelte es sich um einen sog. „Abbruchjäger“. Das sind solche Bieter, die bewusst und massenhaft auf verschiedenste Angebote bieten. Sie hoffen auf den Auktionsabbruch. Dann können sie als Höchstbietende erst Herausgabe fordern & wenn der Verkäufer sich weigert, Herausgabe und/oder Schadensersatz einklagen. Dies wird gerne Jahre später gemacht, weil der Anbieter die Sache dann meist weiterverkauft hat oder nicht mehr herausgeben kann/will. Erfahrene „Abbruchjäger“ geben ständig auf tausende hochwertige Güter Gebote im Wert von insgesamt Millionen € ab. Meist bieten sie jedoch nur ca. die Hälfte des geschätzten Wertes. Da sich der Schadensersatz nach der Formel Wert – Gebot errechnet, kann ein solches Vorgehen teilweise sehr lukrativ sein.

Entsprechend liegt der Fall auch hier. Höchstbietender auf die Auktion unseres Mandanten war ein seit Jahren öffentlich im Internet dafür berüchtigter Account. Zahlreiche andere eBay-Mitglieder berichteten in den eBay-Foren davon, Schadensersatzforderungen dieses Bieters ausgesetzt zu sein.

Der BGH hat dieser Art von Vorgehen der „Abbruchjäger“ deshalb erst vor kurzem einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urt. v. 24.08.2016; Az. VIII ZR 182/15). Hierzu führte der BGH aus, dass derartig handelnden Personen der Vertragsbindungswille und die Kaufabsicht abzusprechen sei. Sog. „Abbruchjäger“ würden einzig in der Hoffnung bieten, dass ein Abbruch stattfinde, bei dem sie dann vom Anbieter Schadenersatz fordern können.

Probleme mit eBay-Angebot?

  • Anbieter will nicht liefern?
  • Abbruchjäger klagt?

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