Ordnung am Arbeitsplatz: Wann kann der Betriebsrat über Gummibaum, Toaster u Hundekorb mitbestimmen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Ich vertrete viele Betriebsräte als Gremien im Großraum München.

Häufig stellt sich die Frage, inwieweit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 Betriebsverfassungsgesetz („Ordnung und Verhalten im Betrieb") eröffnet ist, bei Fragen wie: darf der Mitarbeiter Tiere zum Arbeitsplatz mitbringen, darf er am Arbeitsplatz private Elektrogeräte nutzen, darf er offenes Feuer (Kerze) entfachen, darf er eigene elektronische Medien wie Radio etc. aufstellen und empfangen, darf er eigene Zimmerpflanzen an seinem Arbeitsplatz aufstellen – die Liste kann beliebig fortgeführt werden.
 
Auf den ersten Blick scheint regelmäßig das Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Ziffer 1 Betriebsverfassungsgesetz eröffnet zu sein.
 
Ein zweiter Blick und die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts veranlassen den Fachanwalt für Arbeitsrecht, folgenden Rechtstipp zu geben.
 
Der Betriebsrat sollte regelmäßig überprüfen, ob im konkreten Einzelfall das Ordnungsverhalten der einzelnen Mitarbeiter des Unternehmens wirklich betroffen ist oder ob es nicht viel mehr so liegt, dass der Arbeitgeber durch die Vorgaben/Weisungen seine Organisationsmacht und Leitungsmacht näher dahingehend bestimmt, welche konkreten Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind.

Wird danach das Arbeitsverhalten des einzelnen Mitarbeiters durch die Anordnung betroffen, dann führt dies dazu, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers lediglich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers näher konkretisiert und eben genau keine Frage der Ordnung am Arbeitsplatz nach § 87 Abs. 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz ist, die die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates auslöst.
 
Nehmen wir das Beispiel "Radiohören am Arbeitsplatz" (BAG 35, 150 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit), so trifft dies nicht die Frage, in welcher Weise bestimmte Arbeiten auszuführen sind; betroffen ist lediglich das Ordnungsverhalten des Mitarbeiters am Arbeitsplatz. Hier ist eine Mitbestimmung für den Betriebsrat anzunehmen.
 
Es ist also ratsam, obige Leitsätze als Betriebsratsgremium zu prüfen, bevor ein Mitbestimmungsrecht vom Arbeitgeber eingefordert wird.
 
Für weiterführenden Rechtsrat stehe ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema