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Original oder Plagiat, Gewährleistungsrechte beim eBay-Kauf

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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit folgender Frage zu befassen: Muss der Ersteigerer aufgrund eines sehr günstigen Startpreises für einen gewöhnlich teuren Luxusartikel damit rechnen, dass er keine Originalware erhält?

Ein Verkäufer hatte ein Handy der Luxusklasse zum Startpreis von 1 Euro in die Auktion eingestellt und es besonders für Liebhaber dieser Luxusmarke beworben. Der spätere Kläger bekam den Zuschlag für knapp 800 Euro. Später verlangte er vom Verkäufer Schadensersatz. Er hatte festgestellt, dass es sich nicht um ein Original sondern um ein Plagiat handelte. Originalgeräte dieser Marke kosten 24.000 Euro, der Kläger verlangte die Differenz zwischen dem bezahlten und dem für ein Original zu bezahlenden Preis, somit knapp 23.000 Euro.

Grundsätzlich haftet der Verkäufer eines Plagiats auf die Differenz, wenn der Verkauf eines Originals vereinbart ist. Im vorliegenden Fall verneinten allerdings Landgericht in erster und Oberlandesgericht in zweiter Instanz Ansprüche des Klägers. Beide Gerichte waren im Wesentlichen der Auffassung, dass der Käufer wegen des geringen Startpreises von einem Euro nicht auf Originalware vertrauen durfte, eine solche sei deshalb nicht vereinbart gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat sich zunächst mit der Frage befasst, ob der Kaufvertrag als sittenwidrig und deshalb nichtig anzusehen ist weil der bezahlte Kaufpreis möglicherweise im krassem Missverhältnis zum Wert der Sache (dem Plagiat) stand, diese Frage aber verneint. Weiter hat sich der BGH dann dazu geäußert, ob der Teilnehmer einer eBay-Versteigerung bei sehr günstigen Angeboten misstrauisch sein muss bzw. mit einer Fälschung rechnen muss und auch diese Frage verneint. Allein der günstige Startpreis muss nach Auffassung des BGH den Käufer nicht veranlassen, an der Echtheit der Kaufsache zu zweifeln. Als Grund nannte der BGH, dass der Startpreis ja nicht der Endpreis ist und deshalb nichts darüber aussagt, welches finanzielle Interesse der Verkäufer tatsächlich hat und auch Artikel mit geringem Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können. Der Käufer darf sich deshalb nicht darauf verlassen, dass er Originalware ersteigert, wenn nicht besondere andere Umstände zu Misstrauen Anlass geben.

Die Ausführungen des BGH klingen lebensnah. Es ist sachgerecht, auch bei Internetauktionen das Vertrauen des Käufers in die Echtheit des Artikels und damit die Redlichkeit des Käufers zu schützen und andererseits dem unredlichen Anbieter den Weg zu verbauen, sich darauf zu berufen, dass der Käufer es doch hätte besser wissen können oder müssen. Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass Strafverfolgungsbehörden gelegentlich aus günstigen eBay-Angeboten auf Hehlervorsatz beim Käufer schließen, diesem also unterstellen, er wisse, billige dies jedenfalls, dass die günstigen Angebote auf unredlicher Herkunft der Ware beruhen.

BGH, Urteil vom 28. März 2012 VIII ZR 244/10

Rechtsanwalt Jakob Schomerus


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