OSPA – Ostseesparkasse Rostock will Verbraucher um Widerrufsrecht bringen!
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Die deutschen Sparkassen werben gerne mit ihrer Bodenständigkeit und Bürgernähe. Viele Verbraucher glauben, dass Sparkassen vertrauenswürdiger sind als private Großbanken. Wenn es „hart auf hart“ geht, zeigen aber auch Sparkassen ein anderes Gesicht.
Die Ostseesparkasse scheut sich nicht vor Versuchen, Verbrauchern wichtige Rechte zu nehmen.
So hat jeder Verbraucher das Recht, einen geschlossenen Darlehensvertrag binnen einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen. Diese Regelung gibt es schon lange. Über dieses Recht muss die Sparkasse wie jede andere Bank belehren. Ist der Text der Belehrung leicht zu übersehen oder inhaltlich falsch, steht dem Verbraucher weit über die zweiwöchige Frist hinaus ein Widerrufsrecht zu. Er kann den Vertrag sogar Jahre später widerrufen und Ermäßigungen der Restschuld erzwingen, mindestens aber den Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigungen. Zu diesem Thema wurden an dieser Stelle viele Rechtstipps veröffentlicht.
Die Ostseesparkasse allerdings ließ Verbraucher offenbar einen handschriftlichen Zusatz in den Vertrag einfügen, dass auf dieses sehr wichtige Widerrufsrecht verzichtet werde. Dabei kann auf dieses Recht nicht verzichtet werden, da es dem Verbraucherschutz dient. Der Verbraucherschutz soll die tendenziell stärkere Macht der Banken ausgleichen. Über das Motiv der Sparkasse kann nur spekuliert werden. Dass die Sparkasse hierbei einen Vorteil erhält, ist aber nicht von der Hand zu weisen.
Ein Verbraucher machte von seinem Widerrufsrecht dennoch Gebrauch und berief sich darauf, dass die Widerrufsbelehrung der OSPA falsch war. Hiermit hatte er nach Auffassung vieler Verbraucherschützer auch Recht.
Zum anderen unterrichtete die Widerrufsbelehrung undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gab sie die Widerrufsfrist grundsätzlich richtig mit „zwei Wochen“ an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ vermittelte die Belehrung indessen den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen. Dies stellte auch das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, rechtskräftig fest.
Die Ostseesparkasse scheute sich dagegen nicht, das Urteil des höchsten Zivilgerichtes zu ignorieren und sich auch noch darauf zu berufen, dass der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht freiwillig verzichtet habe. Dies stellt die Dinge auf den Kopf. Selbstverständlich gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs und natürlich kann auf das Widerrufsrecht nicht verzichtet werden, nur weil die Bank es gerne möchte.
Verbraucher sollten ein solches Verhalten nicht hinnehmen und sich wehren.
Der Verfasser berät Sie gern. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.
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