OVG Niedersachsen: Flüchtlinge dürfen nicht nach Griechenland abgeschoben werden

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Das Oberverwaltungsgericht Niedersachen entschied in zwei Urteilen (Az.: 10LB 244/20 und 10 LB 245/20) am 19.04.2021, dass Flüchtlinge, die bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren, nicht nach Griechenland abgeschoben werden können. 

Grund hierfür sei, dass den Flüchtlingen in Griechenland eine ,,Verelendung‘‘ drohe. Elementare Bedürfnisse wie ,,Bett, Brot und Seife'' seien dort nicht vorhanden. Denn anerkannten Flüchtlingen drohe in Griechenland die Obdachlosigkeit und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen. Sie hätten in Griechenland meist weder Zugang zu Wohnraum noch zu Sozialleistungen für Wohnraum. Auch sei es ihnen nicht möglich aufgrund von bürokratischen und anderen Hindernissen Geld für lebensnotwendige Güter zu verdienen.

Geklagt hatten zwei syrische Frauen, dessen Asylantrag vom Bundesamt mangels Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt worden war, da sie bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden waren.  Aufgrund dessen sollten die Frauen nach Griechenland abgeschoben werden. Die Klage der beiden Frauen hatte Erfolg. Das Bundesamt wurde vom OVG dazu verpflichtet, den Bescheid zurückzunehmen und den zulässigen Asylantrag der beiden Frauen zu prüfen.

Erst im Januar 2021 hatte das OVG im Fall zweier Männer, denen in Griechenland der Schutzstatus zuerkannt wurde, entschieden, dass eine Überstellung der beiden Flüchtlinge nicht rechtens sei, da ihnen die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe. Auch in diesem Fall gab das OVG NRW den Klagen der beiden Flüchtlinge statt .


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