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OVG Rheinland-Pfalz: Mitglied einer Rockergruppierung muss Waffenbesitzkarte abgeben

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Beschluss vom 27.11.2015, Aktenzeichen: 7 B 10844/15.OVG, entschieden, dass ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC seine Waffenbesitzkarte zurückgeben muss.

Im vorliegenden Fall erhielt der Antragsteller als Sportschütze Waffenbesitzkarten für mehrere Schusswaffen. Nachdem das Landeskriminalamt dem Rhein-Pfalz-Kreis mitgeteilt hatte, dass er Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC sei, nahm der Antragsgegner die waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers zurück. Zugleich wurde der Antragssteller aufgefordert, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben und die erworbenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Auch seine Beschwerde wurde durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Senats spreche viel für die Rechtmäßigkeit der waffenrechtlichen Rücknahmeverfügung. Im Einzelnen müsse sich zwar im Hauptsachverfahren geklärt werden, jedoch rechtfertige nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Bandidos auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen.

Nach Ansicht des Senats seien Bandidos und Gremium MC vergleichbar. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des Gremium MC. Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Landeskriminalamts ergebe.

Jedoch sei im vorliegenden Fall der Einwand des Antragstellers, dass er nicht in einer der vom Landeskriminalamt angeführten Vorfälle zur Auseinandersetzung des Gremium MC mit anderen Rockergruppierungen beteiligt gewesen sei, im Hauptsachverfahren zu prüfen.

Da die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach offen sind, falle die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Gefahren, die für die öffentliche Sicherheit zu befürchten oder nicht auszuschließen seien, wenn der Antragsteller seine als Sportschütze legal erworbenen Waffen vorerst behalten dürfte, seien nach Ansicht des Senats von erheblichem Gewicht.


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