Oyak Anker Bank GmbH zahlt Bearbeitungsgebühr zurück

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Unzulässige Bearbeitungsgebühren die von Banken, Sparkassen und Kreditinstituten erhoben wurden, können von den Darlehensnehmern zurückverlangt werden – Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB erzielen außergerichtlichen Erfolg für betroffenen Oyak Anker Bank GmbH-Kunden. – von Rechtsanwältin Danuta Wiest

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 13.05.2014 in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 die vorformulierten Bearbeitungsgebühren, die standardmäßig von vielen Banken in Verbraucherdarlehensverträgen erhoben wurden, für unwirksam erklärt. Massive Stärkung für den Verbraucher- und Anlegerschutz durch diese Entscheidung. Experte und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: „Die Verbraucher können sich über das Urteil sehr freuen, denn nun besteht die Möglichkeit, die unzulässig erhobenen Bearbeitungsgebühren zurückzuholen. Der Widerstand der Banken, Sparkassen und Kreditinstitute dürfte nunmehr endgültig gebrochen sein. Die Chancen zur Rückforderung der unerlaubt eingezogenen Bearbeitungsgebühren für die betroffenen Darlehensnehmer können mit realistischen Chancen durchgesetzt werden. Auf die Banken und Kreditinstitute könnten Rückforderungen der betroffenen Darlehensnehmer in Millionenhöhe zukommen.“

Ein Mandant wandte sich Hilfe suchend an die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB mit der Bitte, das bereits von ihm gezahlte Bearbeitungsentgelt bei der Oyak Anker Bank GmbH zurückzufordern. Der betroffene Mandant hatte im Jahr 2011 bei der Oyak Anker Bank GmbH, Lyoner Straße 38 in 60528 Frankfurt am Main, einen Darlehensvertrag abgeschlossen.

Die Oyak Anker Bank GmbH ließ sich damals die Prüfung der Bonität des Kunden bezahlen und schrieb im Vertrag ein damals übliches Bearbeitungsentgelt vor. Eine Wahl hatte der Kunde hier nicht. Mit anderen Worten, die Oyak Anker Bank GmbH hat sich die Prüfung, die in ihrem eigenen Interesse lag, vom Kunden bezahlen lassen.

Bearbeitungsgebühr: Verhandlung zum Darlehensvertrag nicht möglich

Der betroffene Mandant der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner hatte bei Vertragsabschluss keine Möglichkeit, über das Bearbeitungsentgelt mit der Oyak Anker Bank  zu verhandeln, da der Darlehensvertrag durch einen Vermittler zustande kam.

Nachdem die Mitarbeiter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB den Darlehensvertrag geprüft hatten, schrieben sie die Oyak Anker Bank GmbH an und forderten das Bearbeitungsentgelt für ihren Mandanten zurück. Hierbei wiesen die auf das Bankrecht spezialisierten Experten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB die Oyak Anker Bank GmbH darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinen Urteilen vom 13.05.2014 die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts unzulässig ist.

Nach kurzer Zeit antwortete die Oyak Anker Bank GmbH und teilte mit, dass sie das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.400,00 Euro nebst  Zinsen seit dem 10.06.2011 in Höhe von 221,26 Euro an den Bankkunden zurückzahlt.

Ein Erfolg auf ganzer Linie, dem Mandanten konnte schnell und erfolgreich durch die Intervention der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner außergerichtlich geholfen werden. Das entspricht der Selbstdarstellung der Oyak Bank auf ihrer Internetseite: "Banking ist Vertrauenssache. Deshalb ist unser oberstes Ziel, Ihnen für Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse die richtigen Lösungen anzubieten." Dr. Schulte zur allgemeinen Rechtsentwicklung: "Wir freuen uns mit unseren Mandanten, dass einige Kreditinstitute jetzt ohne großen Aufwand zurückzahlen und ihre sperrende Haltung aufgegeben haben."

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen



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