Unterhalt nach Abbruch des Studiums

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Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der Vater müsse diese Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 (Az: 8 WF 274/09).

Nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftswissenschaften verlangte die Tochter vom Vater Kindesunterhalt für die Zeit, in der sie auf ihren Ausbildungsplatz wartete. Sie bewarb sich während einer Zeit von zehn Monaten wiederholt um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater oder im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich.

Das Amtsgericht hatte ihr den Ausbildungsunterhalt versagt, da dieser nur während der Zeit der Ausbildung geschuldet werde. Sie habe während dieser zehn Monate aber gerade in keinem Ausbildungsverhältnis gestanden. Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil müsse auch Verzögerungen in der Ausbildungszeit hinnehmen, sogar dann, wenn diese auf ein vorübergehendes leichtes Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Allerdings müsse das Kind sich bemühen, die avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen. Diese Obliegenheit sei hier erfüllt, da sich die Tochter in der streitigen Zeit immer wieder um Ausbildungsplätze beworben habe, und letztendlich damit auch erfolgreich gewesen sei.

(Quelle: ARGE FamR im DAV)


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