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Paparazzi-Fotos: Einsatz von Drohnen unzulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Die Drohne: Bisher kannte man sie vor allem im Zusammenhang mit Aufklärungsflügen bei Militäreinsätzen aus den Nachrichten. Aber immer öfter werden die unbemannten Flugobjekte auch für vermeintlich friedliche Einsätze verwendet: um Fotos anzufertigen, die ohne Hilfe dieser fliegenden „Spione" unmöglich wären.

Kate Middleton und Otto Normalverbraucher

Zuletzt erregte der Fall von „Princess Kate" Aufsehen: Man vermutet, dass die freizügigen Fotos der Prinzessin, deren Abdruck in Frankreich gerichtlich untersagt wurde, mithilfe einer Drohne geschossen wurden. Aber in Zeiten, in denen für die Verwendung im Internet Straßenzüge fotografiert werden und man virtuell durch Straßen schlendern kann, macht sich nicht nur der Adel Sorgen, dass mit Fotoapparaten bewaffnete Drohnen in die eigene Privatsphäre eindringen. Auch Otto Normalverbraucher sorgt sich, ob man in Zukunft die Veröffentlichung detailgetreuer Bilder der eigenen Privatsphäre aus der Vogelperspektive befürchten muss.

Schutz der Privatheit

Diese Sorgen sind jedoch unbegründet: Das deutsche Recht verbietet die Veröffentlichung von Fotografien, die die Privatsphäre verletzten. Das Strafrecht stellt in § 201 a Strafgesetzbuch (StGB) die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von Personen unter Strafe, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befinden. Zivilrechtlich verbietet das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)) die Veröffentlichung von Fotos ohne die Zustimmung einer abgebildeten Person. Und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht - immerhin grundgesetzlich garantiert - springt zur Seite, wenn es um die Abbildung des privaten Bereichs geht, ohne, dass eine Person abgebildet sein muss.

Promis hinter Hecken?

Dass Promi-Fotos und Fotos von Kurzzeitberühmtheiten ohne deren Zustimmung in den Gazetten landen, ermöglicht das KUG aber auch: § 23 KUG macht eine Ausnahme von der Zustimmungspflicht zur Veröffentlichung von Fotos, wenn es sich z. B. um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Ein Foto der Prinzessin von England darf also grundsätzlich veröffentlicht werden. Wenn Kate Middleton sich aber „privat" in der Öffentlichkeit bewegt, muss ein Interesse der Öffentlichkeit am Abdruck eines Fotos bestehen, das über reine Neugier hinausgeht. Das wurde bereits höchstrichterlich entschieden. Vollkommen tabu sind aber Fotos von Personen innerhalb eines privaten Rückzugsbereichs, der nicht von einer öffentlich zugänglichen Stelle aus einsehbar ist - und das gilt unabhängig von Status, Herkunft oder Bekanntheitsgrad.

Der Promi, der sich hinter hohen Hecken sonnt, darf also ebenso wenig abgelichtet und abgedruckt werden wie Lieschen Müller in der gleichen Situation: egal, ob der Fotograf das Bild von einer Leiter, aus dem Hubschrauber oder mithilfe einer Drohne anfertigt hat.

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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