Parken im Wald: „Aber da stand kein Schild!“

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So oder so ähnlich argumentieren Mandanten oft, wenn ihnen die Verwaltungsbehörde ein Anhörungsschreiben oder gar einen Bußgeldbescheid wegen verbotswidrigem Parken auf Waldwegen zukommen lässt. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die geltende Rechtslage geben.

Was sind Waldwege? 

Waldwege sind je nach Widmung öffentliche Straßen. Jedoch nur solche, die der überwiegenden Bewirtschaftung des Waldes dienen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Sächsischen Straßengesetz. Jene Widmung gibt bereits einen Anhaltspunkt dafür, dass private Fahrzeuge dort wohl nicht abgestellt werden dürfen.


Und wenn der Waldparkplatz voll ist?

Gerade die Sommermonate und ganz besonders die Pilzsaison laden zu einem Ausflug in den Wald ein. Das bevorzugte Transportmittel ist nicht selten der eigene Pkw. Findet sich kein geeigneter Parkplatz, werden die Fahrzeuge nicht selten auf Waldwegen geparkt. Zulässig ist das nicht.

Das Betretungsrecht des Waldes ergibt sich für Jedermann aus § 11 des Sächsischen Waldgesetzes. Gleichzeitig schränkt die Norm in ihrem vierten Absatz die „Nutzung“ des Waldes ein. Insbesondere ist es nicht gestattet, Fahrzeuge im Wald abzustellen. Selbstredend sind Waldwege Bestandteil des Waldes und folglich von dem Verbot umfasst. Nur sofern eine gesonderte Nutzungserlaubnis des Waldbesitzers besteht, ist das Abstellen erlaubt. Andernfalls droht, dass die Bewirtschaftung des Waldes mindestens beeinträchtigt ist. Auch aufgrund der jährlich zunehmenden Waldbrandgefahr sollte das „wilde“ Parken auf Waldwegen unterlassen werden.


Welche Strafe droht? 

Auch hier hilft ein Blick in das Sächsische Waldgesetz. Demnach ist das verbotswidrige Parken von Fahrzeugen auf Waldwegen eine Ordnungswidrigkeit. In der Regel verhängt die Forstbehörde ein Verwarngeld von 40,00 Euro. Sollte jedoch ein schwerer oder besonders schwerer Fall vorliegen droht ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro.


Daneben können sich auch etwaige zivilrechtliche Ansprüche ergeben, wenn bspw. die Feuerwehr durch ein Fahrzeug bei den Löschmaßnahmen beeinträchtigt oder gar verhindert wird. Der Waldbesitzer hätte einen Anspruch gegen den Fahrzeugführer, sofern durch die Beeinträchtigung eine eigentlich mögliche Schadensbegrenzung verhindert wird.


Und zu guter Letzt: Da sich das Parkverbot unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keines gesonderten Verkehrszeichens.



[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-68, burchert@dresdner-fachanwaelte.de] 



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