Party machen während Krankschreibung - fristlose Kündigung droht!

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Meldet sich ein Arbeitnehmer für 2 Tage krank und nimmt dann in dieser Zeit an einer „Party“ teil, kann von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg in einem aktuellen Urteil vom 16.12.2022 (5 Ca 1200/22) entschieden.

Die Klägerin war in dem Unternehmen seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war am Wochenende, den 02.07.2022 und 03.07.2022 zum Spätdienst eingeteilt. Die Klägerin meldete sich für beide Tage krank. An diesem Wochenende fand in einer Gaststätte die sog. „White Night Ibiza Party“ statt, auf der verschiedene Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese Fotos waren auf dem WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters zu sehen.

Der Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin daraufhin fristlos. Hiergegen erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 16.12.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht für wirksam. Der wichtige Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass die Klägerin am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit in bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der Party teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste an beiden Tagen gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig meldete.

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei in diesem Fall – so das Gericht - erschüttert. Die Erklärung der Klägerin sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, wollte das Arbeitsgericht nicht akzeptieren. Dabei hatte die Klägerin wechselnde Angaben gemacht. So hat die Klägerin zunächst angegeben, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies stufte das Gericht als nicht glaubhaft ein.

Auch wenn es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat das Urteil aus meiner Sicht durchaus Bedeutung für die Praxis. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Arbeitnehmerin Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.


Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): Max van der Leeden

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