Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

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Gerade im Bereich der Gesundheitssorge empfinden es viele Angehörige als entwürdigend, nicht eigenverantwortlich Entscheidungen für den Hilfebedürftigen treffen zu können. Zudem ist das Betreuungsverfahren infolge der Genehmigungspflichtigkeit vieler Tätigkeiten (§§ 1806 ff. BGB) um einiges schwerfälliger und meist kostenintensiver als ein Tätigwerden kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht. Mithilfe einer Vorsorgevollmacht kann ein Betreuungsverfahren vermieden und die gesetzlich nicht vorgesehene Vertretungsmacht „künstlich“ hergestellt und eine Person zur Vornahme rechtswirksamer Handlungen ermächtigt werden, an denen der Betroffene selbst infolge eigener Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit gehindert ist. Die Nachteile einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht liegen hauptsächlich im Fehlen staatlicher Kontrolle. Dem kann mithilfe diverser Konstruktionen (z. B. durch die Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten) entgegengewirkt werden.

Als Instrument hier in seiner Handlungsweise autonom zu bleiben, ist zum Einsatz einer Patientenverfügung zu raten.

Nach der Definition des BGH (BGH 17.3.2003 – XII ZB 2/03, BGHZ 154 205) versteht man unter einer Patientenverfügung die individuelle Willensäußerung eines Menschen zu seiner künftigen medizinischen Behandlung im Falle seiner eigenen künftigen Äußerungsunfähigkeit. In einer Patientenverfügung (§ 1901a BGB) werden antizipierte Behandlungswünsche des Patienten festgelegt, ob lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen.

Die Patientenverfügung richtet sich dabei an die Ärzte und das Pflegepersonal sowie den Kompetenzträger des Patienten (Bevollmächtigten) und macht diesen Vorgaben für bestimmte Behandlungssituationen, in denen der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern, also entscheidungsunfähig ist. Die Patientenverfügung muss konkret genug sein. 

Bei der Erstellung aller Verfügungen unterstütze ich Sie gerne.

Ein Rechtstipp der Fach- und Rechtsanwaltskanzlei Neuner-Jehle Referat Familienrecht


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