Pauschaler Wertersatzanspruch von 100% in AGB?

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn diese pauschal für alle Einzelfälle die Höhe des Wertersatzes mit 100% des Verkaufspreises festlegt und es den Verbrauchern überlässt nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist. Gemäß § 309 Nr. 12 BGB ist eine AGB Klausel unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert. Der Unternehmer hat dabei im Einzelfall die Voraussetzungen für den ihm bei Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts zustehenden Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB zu beweisen. Dies bedeutet das der Unternehmer belegen muss, dass durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache eine Verschlechterung eingetreten und dass es dadurch zu einer Wertminderung in einer bestimmten Höhe gekommen ist. Eine Anwendung des § 309 Nr. 5 BGB in diesem Falle scheidet aus, da sich diese Norm nur auf Schadenersatzpauschalen und pauschalierte Wertminderungen bezieht, nicht jedoch auf Wertersatzansprüche. Darüber hinaus stellt eine Klausel mit folgender Formulierung "Soweit der Kunde den Vertragschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100% des Verkaufspreises zu erlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt." eine überraschende Klausel dar und verstößt gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Aufgrund der Widerrufsbelehrung geht der Verbraucher davon aus, dass das gesetzliche Widerrufsrecht uneingeschränkt Geltung hat. Durch die Pauschalisierungsklausel, die dem Verwender einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird dieses Recht jedoch für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich in der Regel nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis zu führen. Diese Verstöße führen auch zu einer Wettbewerbsverletzung. Bei den Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 309, 305 BGB handelt es sich um Vorschriften, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

(Quelle: LG Dortmund, Urteil vom 14.03.2007 - Az. 10 O 14/07)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema