Pensionskasse PK-Hoechst VVaG – Widerrufsbelehrung falsch?

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Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen eines seitens unserer Kanzlei vertretenen Falles haben wir folgende Feststellungen getroffen:

Die Widerrufsbelehrung der Darlehensverträge aus dem Kalenderjahr 2011 weichen zu Lasten des Darlehensnehmers von dem Muster für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV wie folgt auf:

Unter „Widerrufsrecht“ steht, dass der Widerruf innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erfolgen hat, ist dies unzureichend.

Ausreichend ist die Textform.

Fehler der vorliegenden Art führen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 82/10) dazu, dass Darlehensnehmer ein Widerruf des Darlehensvertragsverhältnis auch noch heute, mach Ablauf der ursprünglichen 14-Tagesfrist des Widerrufsrechts rechtswirksam ausüben können.

Der Fehler in der Widerrufsbelehrung erschwert dem Darlehensnehmer ohne Grund die Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechtes.

Der Widerruf muss nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich in Textform erklärt werden.

Die Textform ist in § 126b BGB geregelt.

Zur Ausübung des Widerrufs genügt daher auch ein Telefax oder eine E-Mail, sogar ohne elektronische Signatur (!).

Im Fall des rechtswirksamen Widerrufes schuldet die finanzierende Bank die Rückzahlung sämtlich geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen sowie die Bezahlung von Nutzungsersatz. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, statt dem Vertragszins den marktüblichen Zins zu bezahlen.

Hierdurch entstehen zu Gunsten der Darlehensnehmer häufig wirtschaftlich positiv Effekte, die entweder eine Umfinanzierung oder eine Folgefinanzierung zu günstigeren Zinssätzen gestattet.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint:

Nutzen Sie Ihre Chancen jetzt!

Das Widerrufsrecht soll angeblich nur bis Juni 2016 ausgeübt werden können.

Wir erbringen mit Kontaktaufnahme und Übermittlung Ihrer Unterlagen (z.B.: als Scan an unsere E-Mail-Adresse)

  • eine kostenfreie (rechtsunverbindliche) Ersteinschätzung kostenfrei: Ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Ihrem Fall vielversprechend ist oder

MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Wer sich nicht kümmert, zahlt halt weiter fleißig ggf. bis zu doppelt so hohe Zinsen auf ein widerrufbares Darlehen als auf eine Folgefinanzierung. Kosten der Rechtsverfolgung? Hierüber unterrichten wir, und zwar bevor Sie völlig umsonst teures Geld investieren. Transparenz ist eines unserer Erfolgsgeheimnisse.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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