Widerrufsbelehrung der Pensionskasse Hoechst falsch!

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Update: Dieser Artikel ist z. T. veraltet. Ob Ihnen bei einem vor oder nach dem 10.06.2010 geschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zustehen könnte, entnehmen Sie bitte dem Rechtstipp-Update „Widerrufsjoker Immobiliendarlehen 2017“ (Update Widerrufsjoker Immobiliendarlehen 2017) oder stellen Sie bei Rechtsanwalt Dr. Schweers direkt eine Anfrage.

Viele Verbraucher sind sich nicht bewusst, dass der Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehensverträgen mit Pensionskassen genauso greifen kann wie bei Baudarlehen einer normalen Großbank. Pensionskassen sind in der Regel Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und nicht Aktiengesellschaften, wie z. B. die Deutsche Bank. Zu den Pensionskassen gehört beispielsweise die Hoechster Pensionskasse (Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG), die Wacker Chemie, die Rheinische Pensionskasse, die Bayer-Pensionskasse oder die kirchliche Zusatzversorgungskasse KZVK.

Dass die Hoechster Pensionskasse falsche Widerrufsbelehrungen verwendete, stellte das Landgericht Frankfurt fest (Az. 2-04 O 294/13). Das Landgericht verurteilte die Pensionskasse, eine vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu zahlen. Sie musste hierauf darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins an ihre Kundin bezahlen.

Die Belehrung lautete auszugsweise: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt habe/n. Der vorgenannte Fristlauf setzt voraus, dass die Annahme des Vertragsangebotes binnen der jeweiligen Annahmeerklärungsfrist erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.”

Das Landgericht urteilte, dass der Darlehensnehmer der Belehrung den Fristbeginn nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen konnte. Es blieb unklar, ob der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags durch den Verbraucher maßgeblich ist oder der Zeitpunkt des Zugangs des unterzeichneten Dokuments bei der Pensionskasse. Sollte letzteres gemeint sein, wäre immer noch unklar geblieben, wann tatsächlich der Zugang der Annahmeerklärung bei der Pensionskasse erfolgt ist – dies kann der Verbraucher ja nicht wissen, da dies zum internen Geschäftsbereich der Bank gehört.

Der Gesetzgeber wird den „Widerrufsjoker” für Darlehensverträge abschaffen, die zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Jeder Verbraucher hat nur noch bis einschließlich den 21.06.2016 Zeit, seinen Darlehensvertrag zu widerrufen und die Niedrigzinsphase auszunutzen. Danach ist der Widerruf endgültig nicht mehr möglich! Verbraucher sollten die Widerrufsbelehrung daher rechtzeitig anwaltlich prüfen lassen.

Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.


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