Eingliederungshilfe und Fernschule

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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Information über die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenübernahme für die Teilnahme am Unterricht an einer Fernschule

I. Ausgangslage

Das eigene Kind hat große gesundheitliche und/oder soziale Probleme, hat Angst davor, zur Schule zu gehen, die Schulnoten werden immer schlechter, möglicherweise gilt der eigene Sohn oder die eigene Tochter sogar als nicht (mehr) beschulbar.

Das Angebot einer Online-Fernschule  scheint da wie ein kleiner Lichtblick und Weg zurück in einen normalen Alltag. In dieser Situation, in der Sie nur das Beste für Ihr Kind wollen und dringend auf die Hilfe vom Jugendamt, Schulen und anderen öffentlichen Institutionen angewiesen sind, sehen Sie sich einer schier unüberwindbaren Flut von Antragsformularen, Arztbesuchen und nicht zuletzt enormen Kostenlasten ausgesetzt.

Soweit das Ziel der vorübergehende ausschließliche Besuch einer Fernschule sowie die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten durch einen Sozialleistungsträger ist, muss einem zunächst bewusst sein, dass es hier zwei formal strikt voneinander zu trennende Verfahren zu durchlaufen gilt:

Auf schulrechtlicher Ebene muss eine Befreiung von oder das Ruhen der Schulpflicht erfolgen, in manchen Bundesländern kann auch die Genehmigung eingeholt werden, dass durch ausschließlichen Besuch einer Fernschule die Schulbesuchspflicht erfüllt wird.

Auf sozialrechtlicher Ebene gilt es die Frage der Möglichkeit einer Kostenübernahme für den Besuch der Fernschule im Rahmen der Eingliederungshilfe zu klären.

Zwar sind Schulen und Behörden verpflichtet und in der Regel auch gerne bereit, Sie umfassend zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, trotzdem stellt sich hier oft ungewollt ein Gefühl des Gegeneinanders und nicht des Miteinanders ein.

Zudem muss immer wieder festgestellt werden, dass aufgrund von Unkenntnis keine ausreichenden Informationen und Hilfestellungen gegeben werden.

Die nachfolgenden Informationen sollen insofern zunächst einen unverbindlichen und groben (nicht abschließenden) Überblick über die im Rahmen des schulrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigenden Umstände geben:

II. Sozialrechtlicher Anspruch auf Eingliederungshilfe

Im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII (in Verbindung mit den §§ 90, 112 SGB IX) kann grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Fernschule geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII hat 2 wesentliche Voraussetzungen, es muss:

1.  die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und

2.  daher die Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein.

Die Abweichung der seelischen Gesundheit im vorgenannten Sinne wird durch ein fachärztliches Gutachten festgestellt.

Dem Gutachten sollten insofern neben einer gesicherten Diagnose die krankheits- bzw. behinderungsbedingten Beeinträchtigungen, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeiten einer Regelbeschulung, sowie die Empfehlung des vorübergehenden ausschließlichen Besuchs einer Fernschule entnommen werden können.

Die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung fällt dagegen in die Kompetenz des Jugendamtes.

Für den Sachbearbeiter, der über den Antrag zu entscheiden hat, ist es grundsätzlich immer am Einfachsten, dem Antrag stattzugeben; eine ablehnende Entscheidung muss begründet werden und birgt die Gefahr eines Widerspruchs- und Klageverfahrens. Insofern sollten Sie es mit Ihrem Anschreiben dem Sachbearbeiter auch „so einfach wie möglich machen“, dem Antrag stattzugeben.

Neben den medizinischen Unterlagen ist es deshalb sinnvoll, wenn sich dem Antrag auf Eingliederungshilfe auch Ausführungen in Bezug auf den bisherigen Werdegang des betroffenen Kindes oder Jugendlichen, insbesondere natürlich in Hinblick auf die bisherige Schullaufbahn, einschließlich sonderpädagogischer Unterstützung entnehmen lassen.

Aus demselben Grund sollten Sie möglichst gut nachvollziehbaren schildern, dass und weshalb Sie sämtliche vorausgegangenen Versuche einer Beschulung als nicht (mehr) geeignet einstufen und zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum den ausschließlichen Besuch einer Fernschule als alternativlos erachten. Dies sollte auch dem Gutachten entnommen werden können.

Zudem sollten Sie klarstellen, dass Sie an einer gemeinsamen (einvernehmlichen) Lösung im Interesse des betroffenen Kindes interessiert sind und hieran mitwirken möchten. So ist es oft ratsam, frühzeitig etwaige Missverständnisse auszuräumen und möglichst in einem gemeinsamen Prozess, evtl. auch im Rahmen eines Hilfeplangesprächs, eine individuelle Lösung zu finden.

Selbstverständlich ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen, wie beteiligte (Fach-)Ärzte (aber auch etwaig vorhandene Autismus-Therapeuten, Schulbegleiter und die Schule selbst) die Situation einschätzen. Insofern kann es sinnvoll und notwendig sein, dass auf Rückmeldungen der Sachbearbeiter bezüglich der Einschätzung eines beabsichtigten Besuchs einer Fernschule und vermeintlich doch noch bestehender Alternativen kurzfristig mit einer ergänzenden Stellungnahme reagiert wird.

III. Entscheidung über das „ob“ der Leistung

Das den unter II. genannten Kriterien gerecht werdende Gutachten dient neben der weiteren Antragsbegründung als wesentliche Grundlage der Entscheidung durch das Jugendamt, ob überhaupt Leistungen zu bewilligen sind.

Aufgrund der seelischen Behinderung muss die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere natürlich im Bereich der Schule bzw. allgemein der Bildung, beeinträchtigt sein.

Da die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung eine Ermessensentscheidung ist, die in jedem Einzelfall durch das Jugendamt getroffen wird, ist auch hier wichtig, frühzeitig den Bedarf des Kindes und die Besonderheiten des Einzelfalls, z.B. die durchlebten Probleme in der bisherigen Schullaufbahn, deutlich zu machen.

Oftmals empfiehlt es sich auch, dass bereits der Arzt in seinem Gutachten Feststellungen zur Teilhabebeeinträchtigung trifft und eine eigene Einschätzung vornimmt, inwiefern das betroffene Kind noch in der Lage ist, eine öffentliche Schulform in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies nicht die spezielle Aufgabe des ärztlichen Gutachtens ist.

Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.06.2008, Az. 4 ME 184/08) darf sich das Jugendamt nicht einfach über Feststellungen hinwegsetzen, die bereits ein Arzt zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung getroffen hat. Deshalb ist es hilfreich, wenn der Facharzt schon im Gutachten die „Linie vorgibt“.

Hierauf kann und sollte der Gutachter in geeigneter Weise hingewiesen werden, um bereits frühzeitig den weiteren Verfahrensgang positiv zu steuern, ohne dass der Eindruck einer Beeinflussung erweckt wird.

Auch sollte in jedem Einzelfall genau überdacht und offen angesprochen werden, ob ein Vier-Augen-Gespräch zwischen Kind und Sachbearbeiter sinnvoll und notwendig erscheint oder die Anwesenheit einer Vertrauensperson angebracht ist. Dies hängt natürlich auch vom Alter des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen ab. Auf die Hinzuziehung einer Vertrauensperson besteht im Zweifelsfall jedenfalls ein Anspruch, wie zuletzt auch das Bundessozialgericht (BSG-Urteil v. 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R)  noch einmal bestätigt hat.

IV. Entscheidung über das „wie“ der Leistung

Wenn die erste Hürde genommen ist und das Jugendamt dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII anerkannt hat, muss es auf einer zweiten Stufe darüber entscheiden, wie die Hilfe auszugestalten ist. Insbesondere muss festgestellt werden, dass es sich um eine geeignete und notwendige Hilfemaßnahme handelt.

Bei der Auswahl der Maßnahme hat das Jugendamt ebenfalls ein großes Ermessen.

Die Hilfe wird nach dem im jeweiligen Einzelfall zu entscheidenden Bedarf in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet, wobei es sich bei dem Besuch einer Fernschule stets um eine ambulante Maßnahme handelt.

Der Besuch einer Fernschule als möglicher Form der Eingliederungshilfe ist vielen Jugendämtern noch gar nicht vertraut, so dass hier oftmals etwas Aufklärungsarbeit notwendig und zielführend ist.

Auch muss hier oftmals verdeutlicht werden, dass die Alternative zum Besuch der Fernschule die völlige Nichtbeschulung wäre. Durch einen entsprechenden Vergleich wird deutlich, dass der oftmals erhobene Einwand der hierbei fehlenden sozialen Integration nicht stichhaltig ist.

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass primäres Ziel der Eingliederungshilfe die (Wieder-) Eingliederung in die Gesellschaft ist. Insofern gilt es natürlich auch zu berücksichtigen, dass der Besuch der Fernschule nur als vorübergehende Maßnahme zu verstehen ist.

Diesem Ziel wird wiederum auch dann entsprochen, wenn mithilfe der Fernschule auf die (erfolgreiche) Teilnahme an einer Externen-Schulprüfung hingearbeitet und hierdurch erst eine Ausbildung, Studium oder sonstige Fortbildung für eine Berufstätigkeit und damit langfristig selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung ermöglicht wird.

Sollte die Behörde den Besuch der Fernschule dennoch nicht als geeignete und notwendige („passgenaue“) Hilfsmaßnahme einordnen, wäre sie zumindest verpflichtet, eine aus ihrer Sicht besser geeignete Lösung aufzuzeigen.

Insofern gilt es auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welche nicht den Anspruch auf objektive Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zu Bewältigung der festgestellten Belastungssituation erhalten solle, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss.

Auch vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, der Behörde alle entscheidungsrelevanten Informationen zukommen zu lassen und auf die Besonderheiten des Einzelfalles hinzuweisen, um eine für bestenfalls alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.

III.      Schulrechtliches Verfahren

Leistungen des staatlichen Schulsystems gehen grundsätzlich einer Kostenübernahme eines privaten Anbieters im Rahmen der Eingliederungshilfe vor, sofern Erstere in der Lage sind, den Hilfebedarf mit ihren Mitteln zu decken.

Umgekehrt formuliert: Nur wenn das staatliche Schulsystem die erforderliche Hilfe nicht erbringen kann, stellt sich die Frage, ob die Teilnahme am Unterricht einer (privaten) Fernschule als Eingliederungshilfe finanziert werden kann bzw. muss.

Solange die schulrechtliche Ausgangssituation noch nicht geklärt ist, müssen Sie darauf vertrauen, dass der geltend gemachte Anspruch als so dringlich und eindeutig erkannt wird, dass es zu einer Bewilligung kommt.

Daher ist die Feststellung über das Ruhen bzw. die Befreiung (je nach Landesschulrecht) von der Schulpflicht parallel, bestenfalls sogar schon vorab, verbindlich abzuklären!

Um den erforderlichen Nachweis zu führen, müssen die jeweiligen landeschulgesetzlichen Voraussetzungen beachtet werden.

In jedem Fall wird auch hierfür ein fachärztliches Gutachten benötigt, weswegen es in der Regel sinnvoll ist, wenn der Arzt im ohnehin für das sozialrechtliche Verfahren benötigten Gutachten auch diesbezüglich bereits Stellung nimmt und klar darlegt, dass die Teilnahme am Unterricht im Klassenverband sowie die weiteren schulgesetzlich geregelten Möglichkeiten, durch welche die Schulpflicht einerseits, bzw. der Anspruch auf Bildung andererseits erfüllt werden, vorübergehend nicht möglich - also ausgeschöpft - sind.

Entsprechende ärztliche Feststellungen schränken auch den Spielraum der Schulbehörde ein und können damit von Beginn an einen entscheidenden Vorteil bieten.

Hier ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen zur Befreiung von der Schul-(besuchs)-pflicht bzw. dem Ruhen in jedem Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind und oftmals auch eine sonderpädagogische Begutachtung im Vorfeld notwendig ist.

Auch wenn insofern in jedem Bundesland unterschiedliche Zuständigkeiten und Anspruchsvoraussetzungen zur Feststellung des Ruhens bzw. einer Befreiung von der Schul- (besuchs)-pflicht zu berücksichtigen sind, läuft es letztlich immer auch auf die Frage hinaus, ob aus gesundheitlichen Gründen jegliche Formen einer Beschulung im Sinne des Schulgesetzes ausgeschlossen bzw. ausgeschöpft ist.

Insofern muss man sich zunächst vergegenwärtigen, durch welche Möglichkeiten sowohl die Schulpflicht, als auch der nicht zuletzt verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Bildung erfüllt werden kann; dies kann grob in drei Bereiche untergliedert werden:

1.         Präsenzunterricht, also der Besuch einer (Regel-, Förder- oder sonstigen) Schule, einschließlich sonderpädagogischer Unterstützung, Gewährung von Nachteilsausgleichen und/oder einer Integrationskraft (Schulbegleitung),

2.         Klinikschule, also einer (teil-) stationären Maßnahme mit angebundener Schule für Kranke und

3.         Hausunterricht, also dem Aufsuchen einer Lehrkraft zu Hause im Umfang von in der Regel 5-10 Wochenstunden (je nach Bundesland und Klassenstufe)

Wenn mithilfe eines fachärztlichen Gutachtens nachgewiesen werden kann, dass alle diese Formen der Beschulung aus gesundheitlichen Gründen derzeit und für einen längeren Zeitraum (in der Regel zumindest bis Ende des Schuljahres) ausgeschlossen sind, wird die zuständige Behörde oftmals noch das örtliche Gesundheitsamt mit der Einholung eines schulärztlichen Gutachtens beauftragen.

Wenn auch durch den Amtsarzt bestätigt wird, dass keine weiteren Beschulungsmöglichkeiten mehr in Betracht kommen, sollte dem Antrag in der Regel zeitnah entsprochen werden.

Den Antrag können Sie direkt bei der Schulbehörde, oder über die Stammschule stellen; Letzteres ist in aller Regel sinnvoll, wenn der Kontakt zur Schule noch einigermaßen intakt ist.

Die Schule ist verpflichtet, Sie zu beraten und bei der Antragsstellung zu unterstützen.

Zudem wird die Schule eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, wenn sie gemeinsam mit Ihnen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine weiteren Möglichkeiten einer Beschulung in Betracht kommen.

Wenn die Befreiung bzw. das Ruhen der Schulpflicht angeordnet wurde (oder in manchen Bundesländern festgestellt wurde, dass durch Besuch der Fernschule die Schulbesuchspflicht erfüllt wird), ist der richtige Zeitpunkt gekommen, sich wieder an das Jugendamt zu wenden, auf die weitere Entwicklung hinzuweisen und nunmehr um zeitnahe abschließende Bearbeitung zu bitten, damit endlich wieder eine das Recht auf Bildung erfüllende Maßnahme (Beschulung) begonnen werden kann.

Wie dargestellt, kommt dem fachärztlichen Gutachten sowohl im sozial- als auch im  schulrechtlichen Verfahren eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Soweit ein und dasselbe Gutachten für beide Verfahren verwendet werden soll, gilt es insgesamt folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

IV. Fachärztliches Gutachten

Das ärztliche Gutachten muss bestimmten formellen Anforderungen genügen, anderenfalls ist es im sozialrechtlichen Verfahren nicht verwertbar (§ 35a Abs. 1a SGB VIII). Es muss von

1.         einem Arzt für Kinder-und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, oder

2.         einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder

3.         von einem Arzt oder einem psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

erstellt werden.

Außerdem ist darzulegen, ob die seelische Beeinträchtigung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Zudem ist es hilfreich, wenn das Gutachten auch das so genannte „Multiaxiale Klassifikationsschemata“ beinhaltet, worum Sie den Gutachter vorsorglich bitten sollten.

Die Diagnosen sind auf der Grundlage einer internationalen Klassifikation der Krankheiten (der sog. ICD-10-Kodierung) zu verschlüsseln und damit für fachliche Laien oftmals nur schwer nachzuvollziehen.


Umso wichtiger ist es, dass Sie möglichst im Vorfeld mit dem Arzt besprechen, ob aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt werden.

Dann sollte auf die bisherigen Versuche einer Beschulung einschließlich der gewährten sonderpädagogischen Unterstützungsmaßnahmen eingegangen und dargestellt werden, dass und weshalb diese letztlich gescheitert sind. Soweit eine sonderpädagogische Untersuchung durchgeführt wurde, sollte dessen Ergebnis einschließlich Förderschwerpunkt ebenso mit erwähnt werden, wie die individuelle Förderplanung.

Wenn noch kein entsprechendes Verfahren erfolgte, muss der Facharzt für einen medizinischen Laien nachvollziehbar im Sinne einer sicheren Prognose schildern, dass und weshalb ein entsprechendes Verfahren keinerlei Aussicht auf eine mögliche Beschulung bieten kann und daher  ausnahmsweise nicht durchgeführt werden muss.

Generell ist festzustellen, dass die Anforderungen an das Gutachten umso höher sind, desto weniger Möglichkeiten einer Beschulung im Vorfeld bereits erfolglos ausprobiert („ausgeschöpft“) wurden und je jünger das betroffene Kind ist.

V. Fazit

Die Frage, ob das zuständige Jugendamt den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Fernschule als Eingliederungshilfe übernimmt, hängt von diversen Kriterien ab und kann nicht pauschal im Vorfeld beantwortet werden.

Gleiches gilt letztlich bezüglich der schulrechtlichen Fragestellungen.

Es gibt zahlreiche Fallstricke aber auch viele Möglichkeiten, den Ausgang bereits von Beginn an positiv zu beeinflussen.

Gerne stehe ich Ihnen hierbei von Beginn an zur Seite!

Wenn Sie dies wünschen, können Sie mich gerne per E-Mail oder Telefon für eine erste unverbindliche und kostenfreie Beratung kontaktieren, bei der wir das weitere Vorgehen abstimmen und auch die voraussichtlich anfallenden Rechtsanwaltskosten besprechen können.

Mit freundlichen Grüßen

Ole Peters (Rechtsanwalt)



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