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§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe - Kostenbeiträge und Unterhalt

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Für Leistungen der Eingliederungshilfe können die Eltern zu Kostenbeiträgen und auch zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Weithin unbekannt ist die Tatsache, dass die Höhe der finanziellen Beteiligung sehr unterschiedlich sein kann, je nachdem ob die Leistung als Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII oder als Sozialhilfe nach dem SGB XII bewilligt wird. Im Einzelfall muss man deshalb auch im finanziellen Interesse der Eltern darauf achten, dass die richtige Rechtsgrundlage gewählt wird. Das Wechselspiel zwischen Sozialhilfe einerseits und Kinder- und Jugendhilfe andererseits rührt daher, dass das SGB VIII keine Leistungen für körperlich oder geistig Behinderte vorsieht. Leistungen für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, werden deshalb als Sozialhilfe nach dem SGB XII erbracht. Dieses Gesetz geht insoweit dem SGB VIII vor (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Dies wirkt sich z.B. bei Mehrfachbehinderungen aus. Allerdings kann es in solchen Fällen umstritten sein, welche Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch heranzuziehen und welcher Leistungsträger zuständig ist. Zu beachten ist auch, dass der Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres endet. Sofern der Hilfebedarf danach noch fortbesteht, muss ggf. ein Wechsel der Hilfeart und des Leistungsträgers vorgenommen werden.

Das SGB VIII sieht vor, dass Kostenbeiträge zu vollstationären und teilstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erhoben werden (§ 91 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Elternteile werden gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu den Kosten der genannten Leistungen herangezogen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Das SGB VIII ermöglicht die Heranziehung während des gesamten Leistungszeitraumes.

Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach dem Einkommen. Die Kostenbeitragsverordnung sieht Pauschalbeträge, die nach Einkommensgruppen gestaffelt sind, vor. Ihre Höhe richtet sich nach

  • der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen ist, und
  • der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.

Auch das Sozialgesetzbuch XII kennt eine Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen. Für die Unterhaltspflichtigen von volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen enthält § 94 Abs. 2 SGB XII jedoch eine Sonderregelung.

„Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden."

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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