Pfändungsschutz für Erbbauzinsen

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Viele Personen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, haben bereits vor der Eröffnung ihres Verfahrens Grundstücke geerbt, die mit Erbbaurechten belastet sind. Das Erbbaurecht beinhaltet meistens die Zahlung eines regelmäßigen Erbbauzinses gegenüber dem Inhaber des Erbbaurechts. 

In die Insolvenzmasse fällt grundsätzlich das gesamte Vermögen eines Schuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehört und welches im Laufe des Verfahrens durch ihn erlangt wird. Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. So muss der insolventen Person im Sinne des § 850 i I ZPO grundsätzlich so viel belassen werden, wie ihm bestehen würde, wenn sein Einkommen aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstlohn bestehen würde, soweit sonstige Einkünfte kein Arbeitseinkommen sind und daher gepfändet werden können. Hierunter fallen zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung, sofern sie selbst erzielt werden.

Einkünfte der insolventen Person sind nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann eigenständig erwirtschaftet, soweit die Person vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung Grundstücke geerbt hat, die mit Erbbaurechten belastete sind und daraus während des laufenden Insolvenzverfahrens Erbbauzinsen erhält. Grundsätzlich ist es daher möglich, dass sämtliche Arten von Einkünften, sofern diese selbst erzielt sind, Pfändungsschutz erlangen können, da diese zu Unterhaltssicherung der insolventen Person genutzt werden können und daher eine Einkunftsquelle sind. Das selbstständige erzielen von Einkünften ist dabei nicht an das ein aktives Tätigwerden des Insolventen geknüpft, sondern lediglich an das Besitzen von Rechten, aus deren Nutzung das Einkommen generiert wird. Der Erbbauzinsanspruch ist an das Eigentum an dem erbbaubelasteten Grundstück geknüpft, wodurch die Erbbauzinszahlungen selbst erzielte Einkünfte sind, obwohl die Ansprüche vom Rechtsvorgänger des Schuldners begründet worden sind.

Sollten Sie sich daher über die Möglichkeiten zum Pfändungsschutz von Vermögenswerten oder Einkünften informieren wollen, oder die Pfändung von Erbbauzinsen oder anderen sonstigen Einkünften abwenden wollen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg gegen eine Pfändung ebnen.


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