Pfändungsschutz für Sonntags- und Feiertagszuschläge

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Arbeitnehmer, die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leisten, dürfen die hierfür gezahlten Zulagen auch im Falle einer Pfändung behalten. Diese Zulagen sind nämlich Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit dürfen dagegen gepfändet werden.

Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden. Danach sind Zuschläge pfändungsfrei, wenn sie

1.

für Nachtarbeit 25 Prozent,

2.

vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,

3.

vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,

4.

für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent

des Grundlohns nicht übersteigen. Nach § 3b Abs. 1 EStG sind sie unter diesen Voraussetzungen auch steuerfrei.

Der Sachverhalt

Die Klägerin trat während der Wohlverhaltensperiode im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens ihre pfändbaren Teile des Lohns an einen Treuhänder ab, der mit den so erlangten Erlöse die Gläubiger anteilig befriedigte. Der Arbeitgeber führte jedoch alle gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit an den Treuhänder ab.

Die Klägerin klagte gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung aller an den Treuhänder abgeführten Zuschläge. Arbeits- und Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin recht.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 23.08.2017, Az.: 10 AZR 859/16) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf. Richtig hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind.

Zur Begründung führt das BAG aus: In § 6 Abs. 5 ArbZG ist die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen gearbeitet wird. Für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen gibt es einen solchen gesetzlichen Schutz nicht. Zudem sind auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen; § 850a ZPO ist eine Schuldnerschutzregelung, die dem Schuldner einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will aber gleichzeitig zumindest eine anteilige Befriedigung der Gläubiger erreichen soll.

Zuschläge für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit sind daher pfändbar, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dagegen sind geschützt.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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