Pfando’s cash & drive GmbH: Landgericht Berlin bekräftigt Rechtmäßigkeit der Verträge

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Öfter habe ich schon ausgeführt, dass Pfando Marktführer in Sachen cash & drive ist. Überzeugend stehen – nach eigener Aussage des Unternehmens – mehr als 20.000 zufriedene Kunden als Beleg für ein gutes Produkt. Objektiv kann man das auf der renommierten Bewertungsplattform ,,Trustpilot“ sehen, wo Pfando‘s bislang mehrere Tausend positive Bewertungen mit einer durchschnittlichen Punktzahl von 4,9 von 5,0 Punkten erhalten hat.

Trotzdem kann man beim flüchtigen Googlen den Eindruck gewinnen, dass Verträge von Pfando nicht rechtskonform seien. Dahinter steckt eine Hand voll Anwälte, die werbewirksam mit eben dieser Behauptung innerhalb der kleinen Gruppe unzufriedener Kunden nach lukrativen Mandaten suchen.

Mag das für den Umsatz der betreffenden Anwälte ein Gewinn sein, für deren Mandanten kann das bald in einer bösen Überraschung enden. Denn erneut wurde gerichtlich bestätigt, dass Pfandos Verträge einwandfrei sind. Diesmal hat das Landgericht Berlin in einer ebenso lesenswerten als auch überzeugenden Entscheidung eben diese Feststellung getroffen.

Was bietet Pfando überhaupt?

Die Pfando’s cash & drive GmbH ist eine staatlich zugelassene Pfandleiherin. Im Rahmen dieses Angebots hat sich das Unternehmen ausschließlich auf Kraftfahrzeuge jeglicher Art spezialisiert. Wie bei einem gewöhnlichen Pfandleihhaus kann man sein Fahrzeug verpfänden. Die Pfandleihe hat jedoch einen Nachteil: Das Pfandgut muss beim Pfandleiher verbleiben. Mag man das bei einer goldenen Uhr oder einem Pelzmantel, gerade im Sommer, noch problemlos verschmerzen, kann dies bei einem Auto ganz anders aussehen. Ist man auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen, muss sich der Kunde während der Pfandleihe also um die Anmietung eines Fahrzeugs kümmern. Diese Kosten können ganz erheblich sein und treten dann noch neben die Kosten der Pfandleihe.

Zur Lösung dieses Problems hat Pfando’s im Interesse der Kunden ein eigenes Vertragswerk entwickelt, bei der Pfando das Fahrzeug ankauft und damit dem Kunden die gewünschte schnelle und unkomplizierte Liquidität verschafft. Für die Mobilität wiederum vermietet die Pfando’s cash & drive GmbH eben dieses Auto für eine feste Laufzeit an den Kunden zurück. Der Mietpreis kann sich dabei an den Kosten eines vergleichbaren Pfandleihgeschäfts messen lassen. Der Kunde schlägt also zwei Fliegen mit einer Klappe: Neben der gewünschten schnellen und reibungslosen Liquidität kann er ein Fahrzeug zur eigenen Mobilität nutzen und spart unter dem Strich sogar Kosten im Vergleich zur Pfandleihe.

Und was war in der konkreten Sache passiert?

Im April 2020 verkaufte der Kläger seinen Jaguar an Pfando, um Liquidität zu gewinnen und mietete den Wagen im Anschluss zurück, um auch weiterhin mit einem vertrauten Gefährt mobil zu bleiben. Nach Vertragsschluss wollte sich der Kunde aber nicht mehr an die getroffene Vereinbarung erinnern und zahlte keine Miete für das Fahrzeug. Auch suchte er nicht den Weg zu Pfando für eine einvernehmliche Lösung noch gab er das Fahrzeug zurück. Beides wäre für den Kunden ohne Nachteil gewesen: Die Verträge in dieser Sache sahen vor, dass das Auto bei Vertragsbeendigung im Wege der Versteigerung der Verwertung zugeführt wird. Selbstredend hätte der Kunde an der Versteigerung teilnehmen und mitbieten können. Vor dem Hintergrund des im Vertrag miteinbezogenen § 1239 BGB wäre es ihm möglich gewesen, ohne wirtschaftliches Risiko jeden anderen Teilnehmer der Auktion zu überbieten. Mit dieser vertraglichen Konstruktion verschaffte Pfando’s cash & drive dem Kunden in dieser Sache die gleichen Schutzrechte wie in einem Pfandleihgeschäft.

Warum wurde dann geklagt?

Anders als ehrliche Kunden konnte sich der Kläger im Nachhinein nicht mehr an den Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ erinnern. Und da die bereits erwähnte Handvoll Anwälte Werbung damit macht, sie könnten die Verträge von Pfando wegen eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO leicht zu Fall bringen, folgte er diesem leichtfertigen Versprechen und klagte mit eben diesem Ziel.

Was sagt das Gericht?

Mit Urteil vom 28. April 2022 bestätigte das Landgericht Berlin in einem Verfahren zur Geschäftsnummer 32 O 311/20, dass die Verträge des Unternehmens Pfando’s cash & drive rechtlich einwandfrei sind und sich zweifelsohne an den Maßstäben der Gewerbeordnung als auch anderer Gesetze messen lassen können und stellt sich damit in eine Line mit dem Landgericht München I in dessen Entscheidung vom 12. August 2021 zur Geschäftsnummer 31 O 11778/19. Dabei setzte sich das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung mit allen rechtlichen Einwänden des Klägers umfangreich auseinander.

So sah es das Gericht als unmöglich an, dass der Kunde die Verträge nicht verstanden habe. Ausdrücklich stellte das Gericht fest, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie der Kläger, dem ein ausdrücklich mit „Kaufvertrag“ bezeichnetes Schriftstück vorgelegt wurde, über einen Kaufvertragsschluss getäuscht gewesen sein soll. Eine Anfechtung der Verträge wurde daher ausdrücklich ausgeschlossen.

Einen grundsätzlichen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) verneinte das Gericht zutreffend und überzeugend. Die Möglichkeit des Rückerwerbs im Wege der Versteigerung jedenfalls eröffne die Berufung auf diese Norm nicht. Allein die faktische Möglichkeit des Rückerwerbs nach Ende des Mietverhältnisses führt nicht zur Unwirksamkeit der Verträge. Vielmehr ist im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 14. Mai 2009 zur Geschäftsnummer I ZR 179/07 ein einseitiges Gestaltungsrecht erforderlich, um das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO auszulösen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Versteigerung ist aber gerade kein solches Gestaltungsrecht.

Auch soweit der Anwalt des Klägers aus der konkret vereinbarten Verwertung im Wege der Versteigerung oder der einzelvertraglichen Möglichkeit des direkten Rückerwerbs einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO konstruieren wollte, schob dem Gericht diesem Ansinnen einen deutlichen Riegel vor: Da der Preis für einen Rückkauf nicht einseitig von Pfando zu Lasten des Kunden bestimmt werden kann, ist eine Umgehung der Schutzvorschriften der Pfandleiherverordnung ausgeschlossen. Im Gegenteil: Der Kunde kann durch ein Verlangen nach der Versteigerung einen etwaigen Mehrwert auf seiner Seite realisieren. Das vom Gesetzgeber beim Verbot von Rückkaufgeschäften dargestellte spezifische Risiko, das gerade darin besteht, dass der Kunde einem Preisdiktat ausgeliefert ist, besteht bei Pfando‘s gerade nicht.

Weiter sah das Landgericht auch keinen Anlass, die Verträge als sittenwidrig einzustufen. Insbesondere hob das Gericht bei seiner Bewertung hervor, dass es kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sieht, insbesondere also der von Pfando für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis nicht zu niedrig ist. Der Kaufvertrag kann nämlich nicht losgelöst vom späteren Vermietungsgeschäft und den dort enthaltenen Abwicklungsregelungen betrachtet werden. Letztere verschaffen dem Kläger die Option, das Kraftfahrzeug per Saldo zu einem Preis zurückzuerwerben, den er selbst von Pfando dafür erhalten hatte. Er müsste zwar unter Umständen ein entsprechend hohes Gebot abgeben, würde den Mehrpreis aber sogleich wieder erhalten. Der Vorteil, der aus einer Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes wegen eines zu niedrigen Kaufpreises zunächst resultieren kann, würde deshalb nicht bei Pfando verbleiben. Vielmehr würde dieser auf den Kläger zurückfallen, weil bei einem zu niedrig angesetzten Kaufpreis auch der Aufrufpreis entsprechend niedrig ist und er deshalb per Saldo nur den geringeren Betrag entrichten muss oder, falls ein Dritter Meistbietender wird, die Differenz ausgekehrt erhält.

Das Gericht wies weiter darauf hin, dass sich der Mietpreis an regulären Mietwagenpreisen messen lassen muss, was in dieser Sache wegen der fairen Preisgestaltung von Pfando aber nicht problematisch war.

Die vom Kläger geführte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beim Kammergericht Berlin zur Geschäftsnummer 4 U 62/22 blieb erfolglos. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Fazit zum Urteil:

Das Verfahren zeigt erneut, dass die Verträge von Pfando interessengerecht für deren Kunden sind und sich zweifellos im Einklang mit der Rechtsordnung befinden. Das Unternehmen beachtet selbstverständlich die gesetzlichen Bestimmungen, weshalb Klagen gegen dieses mit einem nicht unerheblichen Risiko behaftet sind.

In dieser Sache trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, welche sich auf rund 8.000,– EUR belaufen. Leichtfertig zu klagen ist sehr teuer.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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