Pflegerecht: Bei Pflegediensten schlummern hohe Schadensersatzansprüche gegen die meisten Kassen

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Unser heutiger Rechtstipp richtet sich speziell an Pflegedienste.

Die Zeiten sind aktuell für viele Branchen schwierig, auch die Pflegedienste sind hiervon nicht ausgenommen.

Gerade wenn besondere Herausforderungen bestehen kann es hilfreich sein, die Liquidität zu erhöhen.

Hier sollte ein Pflegedienst nicht aus den Augen verlieren, dass bei sicherlich nahezu allen Pflegediensten Schadensersatzansprüche gegenüber Krankenkassen schlummern.

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Ihnen daher ein Update geben zu dem Anspruch von Pflegediensten auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 € bei jeder von einer Krankenkasse verspätet gezahlten Pflegerechnung.

Wir hatten bereits auf die in Pflegekreisen noch relativ unbekannte Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB hingewiesen. 

In der Vorschrift heißt es: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.“

Da es sich bei Krankenkassen eben nicht um Verbraucher handelt, ist die Vorschrift auch auf diese anzuwenden.

Es kann für Pflegedienste wirtschaftlich sehr interessant sein, einmal aufzulisten, welche Kassen in den zurückliegenden Jahren mit welchen Rechnungen in Verzug geraten sind. Unsere Kanzlei hat bereits bei zahlreichen Krankenkassen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 € je ausstehender Forderung durchgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pauschale in Höhe von 40 € bei jeder einzelnen Pflegerechnung und für jeden Einzelnen zu pflegenden anfällt.

Ist eine Krankenkasse also beispielsweise bei einem zu Pflegenden in zehn aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mit der Zahlung in Verzug geraten, fällt die Pauschale auch zehn Mal, also in Höhe von 400 € an. Nicht selten ergeben sich bei der Berechnung Schadensersatzansprüche in Höhe von mehreren 10.000 € bezüglich einzelner Kassen.

Die Kassen reagieren hierauf in der Regel zunächst mit Ablehnung und bringen verschiedene Argumente vor, beispielsweise das zugrunde liegende Vertragsverhältnis sei von der Vorschrift überhaupt nicht erfasst oder es sei treuwidrig, den Anspruch geltend zu machen.

Wenn der Verzug eingetreten ist, sind alle diese Argumente jedoch nicht stichhaltig.

Trotzdem bewegt sich die Krankenkasse zumeist erst dann, wenn Klage vor dem zuständigen Sozialgericht eingereicht wird.

Dann allerdings besteht schnell die Einigungsbereitschaft der Krankenkasse, um ein entsprechendes Urteil zu vermeiden.

Die Einigungsbeträge belaufen sich auf zuweilen mehrere 10.000 €, in einem Fall hatte die Kasse 60.000 € gezahlt und die entstandenen Anwaltskosten waren zusätzlich zu erstatten.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern auch jederzeit persönlich zur Verfügung.

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich bitte die weiteren Teile unseres Videopdcasts an oder informieren Sie sich direkt bei uns.


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